BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 454/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 200 10 459 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Dipl.-Phys. Lokys beschlossen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. G r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2003 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zu-rücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstande-nen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluss auszusprechen, nach-dem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3). Müllner Dr. Gottschalk Lokys Be
Full & Egal Universal Law Academy