BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 463/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster 91 16 739 hier: Löschungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. Frowein beschlossen: Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. G r ü n d e Die Beschwerdegegnerin hat den gegen das Gebrauchsmuster 91 16 739 ge-stellten Löschungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen. Die Zu-rücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch den Löschungsantrag ent-standenen Kosten beider Instanzen zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO). Goebel Dr. Barton Dr. Frowein Pr
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