BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 5/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … wegen Antrag auf Einsicht in die Akten der Gebrauchsmusteranmeldung 296 11 074.4 hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dr. Schade und Gutermuth beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen- und Marken-amts vom 23. März 2000 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens. G r ü n d e I Die Antragstellerin hat am 9. März 2000 Antrag auf Einsicht in die Akten der oben genannten Gebrauchsmusteranmeldung gestellt und zur Darlegung eines be-rechtigten Interesses ausgeführt, sie werde in einem Verletzungsprozess (LG Frankfurt, Aktenzeichen 2-06 O 382/99) ua aus dem Gebrauchsmuster 297 11 047.0 in Anspruch genommen, welches die inländische Priorität der in Streit befindlichen Anmeldung in Anspruch nehme. Es werde der Recherchenbe-richt zu dieser Anmeldung benötigt. - 3 - Der Beschwerdeführer hat der Akteneinsicht am 22. März 2000 widersprochen. Ein berechtigtes Interesse sei nicht glaubhaft gemacht. Die Absicht, Einblick in ei-ne Akte zu nehmen, nur um festzustellen, ob einem anderen Gebrauchsmuster, selbst wenn beide Schutzrechte durch ein Prioritätsverhältnis miteinander ver-bunden seien, evtl Stand der Technik entgegenstehe, werde nach ständiger Rechtsprechung nicht als ein berechtigtes Interesse anerkannt. Mit Beschluß vom 23. März 2000 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts Akteneinsicht gewährt. Das in der Anmeldungsakte ent-haltene Rechercheergebnis könne einen anderen Inhalt haben als der Recher-chenbericht zum Klagegebrauchsmuster. Es könne somit für die Antragstellerin bei der Verteidigung gegen die Verletzungsklage Bedeutung gewinnen. Überwie-gende Gegeninteressen des Gebrauchsmusteranmelders - insbesondere ein Ge-heimhaltungsinteresse - seien nicht erkennbar geworden und auch nicht im ein-zelnen dargelegt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Gebrauchsmusterstelle verkenne, daß bei den Akten einer Anmeldung, die nicht oder noch nicht zur Eintragung geführt habe, für den Anmelder ein generel-les Geheimhaltungsinteresse bestehe und diesem grundsätzlich der Vorzug zu geben sei. Ein Einzelfall, in welchem das Einsichtsinteresse des Antragstellers überwiege, sei nicht gegeben. Die Gebrauchsmusteranmeldung selbst sei im Ver-letzungsprozess eingeführt und der Antragstellerin daher bekannt. Da sich die Gebrauchsmusteranmeldung und das Klagegebrauchsmuster erheblich unter-schieden, sei das Recherchenergebnis für die Anmeldung auch nicht auf das Kla-gegebrauchsmuster übertragbar und somit für dieses ohne Belang. - 4 - Er beantragt, den Beschluß aufzuheben und den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückweisen. Sie weist darauf hin, daß bei dem Klagegebrauchsmuster und der prioritätsbe-gründenden Gebrauchsmusteranmeldung Identität der Zeichnungen und weitge-hend Identität der Beschreibung bestehe, während in den Ansprüchen lediglich eine Beschränkung vorgenommen worden sei. Ein berechtigtes Interesse bestehe auch im Hinblick auf das zwischenzeitlich gegen das prioritätsbegründende Gebrauchsmuster gerichtete Löschungsverfahren. Dort gehe der Beschwerde-führer auch auf die Druckschrift DE 27 12 956 A1 als relevanten Stand der Tech-nik eingehe, die im Recherchenbericht des Klagegebrauchsmusters nicht aufge-führt sei. Die Beschwerdegegnerin ist daher der Auffassung, daß der Recher-chenbericht zu der prioritätsbegründenden Gebrauchmusteranmeldung von er-heblicher Bedeutung für die Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters sein dürfte. II Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet. Denn der Antragstel-lerin steht ein Recht auf Akteneinsicht nach § 8 Abs 5 Satz 2 GebrMG zu. Das in dieser Vorschrift für die Akteneinsicht vorausgesetzte berechtigte Interesse ist glaubhaft gemacht. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist das der Antragstellerin als berechtigt anzuerkennen. - 5 - Zwar beruft sich der Antragsgegner auf das grundsätzlich anzuerkennende allge-meine Geheimhaltungsinteresse, das für Gebrauchsmusteranmeldungen (wie für nicht veröffentlichte Patentanmeldungen) gilt. Der Grund für die im Gesetz grund-sätzlich vorgesehene Geheimhaltung des angemeldeten Gegenstandes vor Er-teilung bzw Eintragung des Ausschließlichkeitsrechtes tritt aber zurück, wenn der Gegenstand anderweitig offenbar wird. Dies ist auch in den vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen anerkannt (vgl BPatGE 12, 93, 95; 14, 174, 180; 20, 15, 16). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Der Inhalt der prioritätsbegründenden Ge-brauchsmusteranmeldung ist durch die in § 6 Abs 1 Satz 2 GebrMG iVm § 14 Abs 4 PatG vorgeschriebene und vom Antragsgegner vorgenommene Einreichung einer Abschrift dieser Anmeldung zu den Akten der Nachanmeldung bekannt. Dann entscheidet sich die Befugnis zur Einsichtnahme in die Akten nach dem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung oder der Kenntniserlangung von dem sonstigen Akteninhalt. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse, sich gegenüber der Inan-spruchnahme aus dem auf die prioritätsbegründende Gebrauchsmusteranmel-dung gestützten Klagegebrauchsmuster sachgerecht zu verteidigen. Für eine sol-che Verteidigung ist regelmäßig der Einwand mangelnder Schutzfähigkeit zu prü-fen, der insbesondere die Kenntnis des schutzhindernd in Betracht kommenden Standes der Technik voraussetzt. Dazu sind nicht nur die den unter Schutz ge-stellten Gegenstand vorwegnehmenden Offenbarungen, sondern auch diejenigen zu rechnen, die ihn im Zusammenhang mit anderen Druckschriften und sonstigen Offenbarungen nahelegen. Für die Verteidigung ist deshalb auch die Kenntniserlangung von dem einer (Patent-)Anmeldung entgegengehaltenen Stand der Technik im Wege der Akteneinsicht für zulässig angesehen worden, obwohl diese (Patent-)Anmeldung bisher nicht veröffentlicht worden war. (vgl BPatGE 20, 15, 18f). Gleiches gilt für die Kenntniserlangung von dem Prüfungsbescheid, der zu einer prioritätsbegründenden, nicht veröffentlichten (Patent-)Anmeldung - 6 - ergangen ist (vgl BPatGE 14, 174, 180). Entsprechendes ist auch für die Kenntniserlangung von dem Recherchenbericht anzuerkennen, der zu einer nicht veröffentlichten prioritätsbegründenden Gebrauchsmusteranmeldung ergangen ist. Demgegenüber erscheint ein berechtigtes Interesse des Antragsgegners, die Ein-sichtnahme in den Recherchenbericht zu verhindern, nicht begründet. Wenn der Antragsgegner eine Relevanz des Recherchenberichts zur Gebrauchsmusteran-meldung bestreitet, andererseits aber keine konkreten Gründe angibt, wieso den-noch ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe, kann ihm nicht gefolgt werden. Für die Entscheidung hinsichtlich der Kosten (§ 18 Abs 3 Satz 1 GebrMG iVm § 80 Abs 1 PatG) war ausschlaggebend, daß das Akteneinsichtsverfahren ein "echtes Streitverfahren" (vgl Benkard, PatG 9. Aufl, § 80 Rdn 7) ist, bei dem es in der Regel der Billigkeit entspricht, daß der Unterliegende die Kosten trägt. Goebel Dr. Schade Gutermuth Na/Be/Na/Be
Full & Egal Universal Law Academy