BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 5/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 298 22 250 hier: Kostenentscheidung im Löschungsverfahren hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen Tronser und Friehe-Wich beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabtei-lung I – vom 7. Juni 2000 im Kostenpunkt dahingehend geändert, daß die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin zu 4/5 und der Antragstellerin zu 1/5 auferlegt werden. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegne-rin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3. G r ü n d e I Die Antragstellerin hat am 27. August 1999 die Löschung des am 15. Dezem-ber 1998 mit der Bezeichnung "Stecksystem" angemeldeten und am 18. Feb-ruar 1999 für die Antragsgegnerin eingetragenen Gebrauchsmusters 298 22 250 beantragt. Dem Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin widersprochen. Sie hat - 3 - das Gebrauchsmuster später mit geänderten Schutzansprüchen (eingereicht am 19. Februar 2000) verteidigt. Durch Beschluß vom 7. Juni 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die vorgenannten geänderten Schutzansprüche hinausging, und die Kosten des Löschungsverfahrens zu 2/5 der Antragstellerin und zu 3/5 der Antragsgegne-rin auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, das Gebrauchsmuster sei im Umfang der geänder-ten Schutzansprüche rechtsbeständig. Den in das Verfahren eingeführten Entge-genhaltungen seien verschiedene Merkmale des verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht zu entnehmen, insbesondere nicht die Größenverhältnisse der beanspruch-ten Holzplatten. Die Schutzansprüche 2 bis 5 im verteidigten Umfang stellten vor-teilhafte Weiterbildungen dar und seien daher ebenfalls rechtsbeständig. Die auf § 17 Absatz 4 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 ZPO beru-hende Kostenentscheidung berücksichtige, daß das Streitgebrauchsmuster nur mit einem erheblich eingeschränkten Gegenstand habe bestätigt werden können. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, in Anbetracht dessen, daß der Schutzbereich des beschränkt aufrecht-erhaltenen Gebrauchsmusters nach dessen eingeschränktem Anspruch 1 auf ei-nen vernachlässigbaren, im wesentlichen wertlosen Bereich vermindert sei, sei ei-ne Kostenaufteilung von 1/10 zu Lasten der Antragstellerin und 9/10 zu Lasten der Antragsgegnerin angemessen. Durch die Entscheidung der Gebrauchsmusterab-teilung sei das Stecksystem bezüglich der Plattenform auf das Vorhandensein von Rechteckplatten beschränkt, hinsichtlich der relativen Größenverhältnisse auf eine feste Seitenverhältnisbeziehung von drei verschieden großen Rechteckplatten und hinsichtlich der Anordnung der Einschnitte teilweise auf festgelegte Eckabstände. Jegliche Variation auch nur eines dieser Kriterien führe aus dem Schutzbereich - 4 - heraus; dieser sei mithin vernachlässigbar klein. Die Kostenverteilung entspreche daher nicht dem tatsächlichen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß im Kostenpunkt abzuändern und die Kosten des Löschungsverfahrens ihr zu 1/10 und der Antragsgeg-nerin zu 9/10 aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, der rechtsbeständige Schutzbereich des Streitgebrauchsmusters sei nicht vernachlässigbar klein. In der mündlichen Verhandlung der Gebrauchsmu-sterabteilung habe die Antragstellerin im Gegenteil geltend gemacht, daß der Schutzbereich des Gebrauchsmusters auch im Umfang der rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schutzansprüche angesichts des Standes der Technik zu weit reiche. II Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Denn die Kosten des Ver-fahrens im ersten Rechtszug sind in größerem Umfang als im angegriffenen Be-schluß geschehen, aber in geringerem Umfang, als von der Antragstellerin geltend gemacht, der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Gebrauchsmusterabteilung hat dem Kostenausspruch offensichtlich die Vor-schriften der § 17 Absatz 4 Satz 2 GebrMG (iVm § 84 Abs 2 Satz 2 PatG) und § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO (nicht wie in der Begründung angegeben: § 92 Abs 1 - 5 - S 2 ZPO) zugrundegelegt. Dies entspricht der Sach- und Rechtlage. Denn weder ist die Antragstellerin mit ihrem Löschungsantrag voll durchgedrungen, noch wur-de er in vollem Umfang zurückgewiesen. Demnach waren die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Eine Kostenaufteilung von 1/5 zu Lasten der Antragstellerin und 4/5 zu Lasten der Antragsgegnerin entspricht diesem Verhältnis. Denn der Gegenstand des Gebrauchsmusters ist mit der er-folgten Teillöschung erheblich eingeschränkt worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist er aber nicht auf einen im wesentli-chen wertlosen Umfang zurückgeführt worden. Geändert wurde vor allem der Schutzanspruch 1, indem die dort unter Schutz gestellten rechteckigen Platten nä-her bestimmt wurden. Damit wurden diese Platten hinsichtlich ihrer Größenverhält-nisse und der Anordnung der Einschnitte wesentlich beschränkt. Die Antragstel-lerin geht jedoch unzutreffend davon aus, daß das Gebrauchsmuster, wie es dem Löschungsantrag widerstanden hat, nur noch ein Stecksystem mit solchen näher beschriebenen Rechteckplatten umfaßt. Dies ist nicht richtig, denn insbesondere in den verteidigten Ansprüchen 2 und 3 beinhaltet das Gebrauchsmuster Platten mit zusätzlichen schrägen Einschnitten und zusätzliche dreieckige und kreisrunde Plattenformen. Der Gegenstand umfaßt somit nicht nur drei in einem bestimmten Größenverhältnis zueinander stehende rechteckige Platten, sondern auch weitere dreieckige und kreisrunde Plattenformen. Der Wert dieses Gegenstandes ist nicht nahezu vernachlässigbar geringfügig. Die erfolgte Einschränkung ist allerdings deutlich, so daß sie mit mehr als 6/10 (= 3/5) zu bewerten ist. Der Senat bemißt sie mit 8/10 vom ursprünglichen Wert. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 18 Absatz 3 GebrMG in Verbindung mit § 84 Absatz 2 Satz 2 PatG und § 92 Absatz 1 Satz 1 - 6 - ZPO. Der Streit ging um einen Kostenteil von 3/10 (die Differenz von 2/5 und 1/10). Insoweit hat die Antragstellerin mit 2/3 obsiegt. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung. Goebel Tronser Friehe-Wich Ju/Be
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