BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 5/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 15 000.6 hier: Eintragungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) am 26. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen Werner und Hübner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 4. März 2002 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmelderin hat am 4. Juli 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine "Mobile Plakatvitrine" zur Eintragung als Gebrauchsmuster angemeldet (200 15 000.6), wobei sie die Abzweigung aus einer internationalen Patentanmel-dung vom 19. März 1993 erklärt hat. Diese Patentanmeldung trägt nunmehr das Aktenzeichen PCT/EP93/00665; aus ihr ist die europäische Patentanmeldung 93 90 6561.1 hervorgegangen. Anmelder der Voranmeldung ist ein Herr B…; dieser ist bereits am 28. Februar 1995 verstorben. Die Ge- brauchsmusteranmelderin trägt vor, die Patentanmeldung, aus der die Abzwei-gung erklärt worden ist, von den Rechtsnachfolgern des Herrn B…, den Her- ren S… und C… durch Kaufvertrag vom 4. Septem- ber 1998 erworben zu haben. Zwischen dem Patentanmelder B… und den Herren S… und C… habe eine Gesellschaft bestanden, in die Herr B… seine sämtlichen Patente eingebracht habe. In einem Gesellschaftsvertrag vom 12. Januar 1995 sei bestimmt, dass im Todesfall die Patente auf die Mitgesell-schafter übergehen sollten. Die Gebrauchsmusterstelle hat durch Beschluss vom 4. März 2002 die Ge-brauchsmusteranmeldung zurückgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, wie die An-melderin , die nach wie vor nicht Inhaberin der Patentanmeldung sei, aus der sie die Abzweigung erklärt hat, in den Besitz des von ihr behaupteten Abzweigungs-rechts gelangt sei. Ein Umschreibungsantrag bezüglich der europäischen Patent-anmeldung sei nicht gestellt worden; bei dem Europäischen Patentamt werde als - 3 - Anmelder Herr B… geführt. Eine Übertragung eines etwaigen Schutzrechts und einer etwaigen Schutzrechtsanmeldung von diesem auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern B…, S… und C… sei ebenso wenig belegt wie der Anspruch der Mitgesellschafter S… und C… auf Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen des verstorbenen Mitgesell-schafters B…. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Eintragung des Gebrauchsmusters. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Herren S…, B… und C… vom 12. Ja- nuar 1995. Aus § 6 Ziff. 2 dieses Vertrages ergebe sich, dass Herr B… "sämtli- che Rechte an den in der Anlage bezeichneten Patenten" - zu denen auch die der Gebrauchsmusteranmeldung zugrundeliegende Patentanmeldung gehört - in die Gesellschaft einbringe, an der die Herren S… und C… sowie Herr B… als Gesellschafter beteiligt waren. Eine Verwertung außerhalb der Gesellschaft sei durch den Vertrag auch für den Fall ausgeschlossen worden, dass Herr B… - wie vorliegend durch seinen Tod geschehen - kraft Gesetzes aus der Gesellschaft ausscheide; da im Vertrag aber festgelegt sei, dass die Verwertung der Erfindungen durch die Gesellschaft erfol-ge, gehörten die Rechte der Gesellschaft. In Verfolg dessen hätten die verblei-benden Gesellschafter S… und C… nach dem Tode des Herrn B… in einer Gesellschafterversammlung am 9. März 1995 beschlossen, dass die der Ge-sellschaft aufgrund des Todes von Herrn B… zugefallenen Patente auf die Gesellschaft umgeschrieben werden sollten. Zwischenzeitlich hätten sich die Gesellschafter der Gebrauchsmusteranmelderin auch gegenüber dem Europäischen Patentamt als Patentanmelder legitimiert und einen Umschreibungsantrag gestellt. - 4 - II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die Anmelderin nimmt für die Gebrauchsmusteranmeldung einen vom Tag der Einreichung dieser Anmel-dung abweichenden Anmeldetag als Altersrang in Anspruch, ohne ihre Befugnis hierzu belegt zu haben. Damit sind die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 8 in Verbindung mit §§ 4, 4a GebrMG nicht erfüllt. Die Befugnis zur Inanspruch-nahme des Anmeldetags einer früheren Patentanmeldung im Wege der Abzwei-gung steht nur dem Inhaber des Patents bzw der Patentanmeldung zu (vgl § 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG). Die Anmelderin hat aber nicht glaubhaft gemacht, legiti-mierte Inhaberin der Patentanmeldung zu sein, aus der sie die Abzweigung erklärt hat. Das beim Europäischen Patentamt geführte Patentregister weist - worauf die Ge-brauchsmusterabteilung zutreffend aufmerksam gemacht hat - die Gebrauchs-musteranmelderin nicht als Anmelderin der europäischen Patentanmeldung 93 90 6561.1 aus. Hieran hat sich, wie die Einsichtnahme in das europäische Patentregister zur Zeit erkennen lässt, auch seither nichts geändert. Ob und inwieweit das europäische Patentregister bei der Prüfung der auf eine eu-ropäische Patentanmeldung gestützten Abzweigung für die Frage der in § 5 Abs 1 Satz 1 GebrMG vorausgesetzten Identität von Patent- und Gebrauchsmusteran-melder maßgebend ist, kann dahinstehen. Denn auch unter Absehen von dem In-halt des europäischen Patentregisters lässt sich nicht davon ausgehen, dass die Gebrauchsmusteranmelderin Inhaberin der europäischen Patentanmeldung ist. Patentanmelder war ursprünglich der am 28. Februar 1995 verstorbene Herr B…. Entgegen der Ansicht der Gebrauchsmusteranmelderin ist dem Ge- sellschaftsvertrag zwischen Herrn B…, Herrn S… und Herrn C… nicht zu entnehmen, dass diese Anmeldung selbst auf die Gesellschaft übergegangen ist. Dem steht vielmehr entgegen, dass gemäß § 1 Ziff. 3 des Gesellschaftsver-- 5 - trags vom 12. Januar 1995 dessen Zweck "die gemeinsame Verwertung der Pa-tente" ist und dass nach § 6 Ziff. 2 des Vertrags diese Patente in der Inhaberschaft des Gesellschafters B… verblieben. § 6 des vorgelegten Gesellschaftsvertrags führt in seiner Ziff. 2 unter anderem aus: 2. Der Gesellschafter B… bringt sämtliche Rechte an den in der Anlage bezeichneten Patenten (Seite 7) zugrunde liegenden Erfindungen in die Gesellschaft, nach Maßgabe nachfolgender Bedingungen, ein: a) Der Gesellschafter B… ist verpflichtet, nach Wei- sung der Gesellschaft bezeichnete Erfindungen auch ander-weitig zur Kostenlast der Gesellschaft zu schützen. Auch inso-weit steht allein der Gesellschaft die Verwertung der Erfindun-gen in jedweder Form ausschließlich zu. b) Der Gesellschafter B… ist nach Weisung der Gesell- schaft zur tatsächlichen bzw. rechtlich erforderlichen Mitwir-kung an Lizenzvergaben durch die Gesellschaft verpflichtet. c) Der Gesellschafter B… ist von der Verwertung der bezeichneten Lizenzen und der daraus abgeleiteten bestehen-den und zukünftigen Schutzrechte außerhalb der Gesellschaft ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gesell-schafter B… kraft Gesetzes oder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages aus der Gesellschaft aus-scheidet. In diesem Zusammenhang ist der Gesellschafter B… verpflichtet, dem bzw. den den Betrieb der Gesell- schaft fortführenden Gesellschaftern etwaig kraft Gesetzes er-- 6 - forderlichen Willenserklärungen in gebotener Form zur Weiter-verwertung bezeichneter Erfindungen zur Verfügung zu stellen. d) [ ... ] Die Patentanmeldung, aus der die Abzweigung erklärt worden ist, ist in der Liste der in dieser Vertragsbestimmung erwähnten Schutzrechte enthalten. Die Regelungen des § 6 Ziff. 2 des Vertrags verpflichten demnach den Gesell-schafter B… zum Schutz der in der Anlage zum Vertrag bezeichneten Erfin- dungen nach Weisung der Gesellschaft sowie zur Mitwirkung an der Lizenzver-gabe durch die Gesellschaft. Wäre die Gesellschaft durch den Vertrag Schutz-rechtsinhaberin geworden, dann wäre eine derartige Verpflichtung (nur) für den Mitgesellschafter B… nicht erforderlich. Weiter verpflichtet der Vertrag in § 6 Ziff. 2 c den Mitgesellschafter B… auch für den Fall, dass dieser aus der Ge- sellschaft ausscheide, die Gesellschaft aber fortbestehen würde, den die Gesell-schaft weiter betreibenden Gesellschaftern durch Abgabe der erforderlichen Wil-lenserklärungen die Weiterverwertung der Erfindungen zu ermöglichen. Wären - wie die Beschwerdeführerin meint - schon durch den Gesellschaftsvertrag die in der Anlage enthaltenen Schutzrechte, zu denen auch das Patent gehört, aus dem die Abzweigung erklärt wurde, auf die Gesellschaft übergegangen, dann hätte es einer derartigen Regelung nicht bedurft. Der Gesellschaftsvertrag sieht demge-genüber aber lediglich vor, dass die Gesellschaft die fraglichen Schutzrechte des Herrn B… verwertet, der weiterhin der Schutzrechtsinhaber bleiben sollte. Da Herr B… – unbeschadet der eingebrachten Verwertungsbefugnisse - Inha- ber der Schutzrechte bleiben sollte, lassen sich die eingebrachten Befugnisse auch nicht dahingehend auslegen, dass hiervon auch die Begründung ergänzen-der Schutzrechte - hier: im Wege der Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmel-dung aus den bereits erfolgten Patentanmeldungen – erfasst sein sollte; eine Ab-- 7 - zweigung kann in diesem Zusammenhang nicht als "Verwertung" verstanden wer-den. Eine Regelung, nach der nach dem Tode des Herrn B… die übrigen Gesell- schafter Inhaber der Schutzrechte werden sollten, sieht der Vertrag ebenfalls nicht vor. § 16 Ziff. 2 des Vertrages bestimmt lediglich: 2. Erklärt ein Gesellschafter [ ... ] die Kündigung, so scheidet er mit Zugang der Kündigungserklärung aus der Gesellschaft aus, die übrigen Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort. Gleiches gilt im Falle des Todes eines Gesellschafters. Schutzrechtsinhaber sind daher nach Sachlage mit dessen Tod die Erben des Herrn B… geworden. Es kann dahinstehen, ob diese aufgrund des Gesell- schaftsvertrags verpflichtet wären, den verbleibenden Gesellschaftern die weitere Verwertung der Schutzrechte zu ermöglichen. Jedenfalls enthält der Gesell-schaftsvertrag weder die Übertragung der Schutzrechte auf die Gesellschaft (oder die verbleibenden Gesellschafter) noch die Verpflichtung hierzu. Damit konnten die verbleibenden Gesellschafter C… und S… die der Abzweigung zugrun- deliegende Patentanmeldung nicht wirksam auf die Gebrauchsmusteranmelderin übertragen. Goebel Werner Hübner Pr
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