BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 7/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - wegen des Gebrauchsmusters 90 13 524 (hier: Umschreibungsantrag) hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen Friehe-Wich und Werner beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Antragsgegnerin hat am 26. September 1990 für eine Erfindung mit der Be-zeichnung "Vakuumheber" die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle beantragt. Die Schutzdauer des am 29. November 1990 eingetragenen Gebrauchsmusters 90 13 524 ist später bis auf 10 Jahre verlängert worden. In den früheren Beschwerdeverfahren mit den Aktenzeichen 5 W (pat) 27/97, 10 W (pat) 4/99, 10 W (pat) 10/99, 10 W (pat) 11/99, 10 W (pat) 12/99, 10 W (pat) 13/99, die die Verfahrensbeteiligten beim Bundespatentgericht betrie-ben haben, hatte die Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 6. März 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, als neue Inhaberin von zwei Ge-brauchsmustern und von sechs Patenten eingetragen zu werden. Sie stützte die-sen Antrag auf die Kopie einer als "Sale and Option Agreement" bezeichneten, englischsprachigen Vereinbarung vom 19. Mai 1993. Dem "Sale and Option Agreement" beigefügt war eine als "Annex 1" bezeichnete Aufstellung über zehn Patente und weitere Gebrauchsmuster, die damals sämtlich der Antragsgegnerin gehörten. In dieser Aufstellung waren alle Schutzrechte aufgeführt, für die die An-- 3 - tragstellerin im Jahre 1997 die Umschreibung beantragt hatte, außerdem das Streitgebrauchsmuster, auf das sich der Umschreibungsantrag vom 6. März 1997 jedoch nicht bezog. Das Patentamt hatte diesem Antrag stattgegeben und alle be-troffenen Schutzrechte auf die Antragstellerin umgeschrieben. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Das Bundespatentgericht hat in den genannten Verfahren die angefochtenen Umschreibungsverfügungen sämtlich aufgehoben und deren Rückgängigmachung angeordnet. Diese Entscheidungen sind alle rechtskräftig geworden. Sie stellen ua fest, daß das "Sale and Option Agreement" vom 19. Mai 1993 zusammen mit dem "Annex 1" einen registerrechtlichen Um-schreibungsantrag nicht begründen kann. Mit Schriftsatz vom 20. April 2000 hat die Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, als Inhaberin des Streitgebrauchsmusters eingetragen zu werden. Zur Begründung ihres Antrages hat sich die Antragstellerin auf den ge-nannten früheren Umschreibungsantrag vom 6. März 1997 und das damals vorge-legte "Sale and Option Agreement" berufen. Gleichzeitig hat die Antragstellerin zwei weitere Urkunden vorgelegt. In beiden Fällen handelt es sich um die beglau-bigten Kopien eines englischsprachigen Fernschreibens, das jeweils am 24. Mai 1993 versandt wurde. Der Text des einen Schreibens ist mit "ASSIGN-MENT DOCUMENT" überschrieben, der andere mit "AGREEMENT OF SIGNA-TURES". Beide Urkunden tragen unter dem Datum vom 24. Mai 1993 die Unter-schrift des persönlich haftenden Gesellschafters der Antragsgegnerin, Herrn S…. Das "ASSIGNMENT DOCUMENT" bezieht sich sowohl auf das Streitgebrauchsmuster als auch auf sechs weitere Schutzrechte. Für beide Urkun-den hat die Antragstellerin beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche zu den Akten gereicht. Für den genauen Wortlaut der Urkunden und ihrer Übersetzungen wird Bezug genommen auf die Akten. Im patentamtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin dem Umschreibungsantrag widersprochen. - 4 - Mit Bescheid vom 13. September 2000 teilte die Gebrauchsmusterstelle der An-tragstellerin mit, daß dem Umschreibungsantrag derzeit nicht stattgegeben wer-den könne. Die neu eingereichten Urkunden seien im Jahre 1993 entstanden. Die mit Schriftsatz vom 6. März 1997 beantragte und dann auch durchgeführte Um-schreibung sei jedoch im Jahre 1999 durch das Bundespatentgericht wieder auf-gehoben worden. Nach dem neuen Antrag vom 20. April 2000 habe die Antrags-gegnerin der Umschreibung widersprochen. Bei dieser Sachlage seien die Vor-aussetzungen der Umschreibungsrichtlinien 1.1.1.2 nicht erfüllt. Mit Beschluß vom 17. Januar 2001 hat die Gebrauchsmusterstelle den Umschrei-bungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Antragstellerin den Rechtsübergang nicht zweifelsfrei nachgewiesen habe. Es gälten die Gründe des Bescheides vom 13. September 2000, denen die Antragstellerin nicht widerspro-chen habe. Gegen diese Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, das "AGREEMENT OF SIGNATURES" beweise, daß sich die Antragsgegnerin da-zu verpflichtet habe, alle notwendigen Übertragungserklärungen abzugeben, die für die Umschreibung der übertragenen Schutzrechte etwa erforderlich sein könn-ten. Das vorgelegte "ASSIGNMENT DOCUMENT" vom 24. Mai 1993 sei ein Be-weis dafür, daß die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster auf die Antrag-stellerin übertagen habe. Die Antragstellerin habe das Angebot der Antragsgegne-rin im "ASSIGNMENT DOCUMENT" auf Übertragung des Streitgebrauchsmusters konkludent angenommen. Vorsorglich sei veranlaßt worden, daß dieses Doku-ment nachträglich von der Antragstellerin gezeichnet und die Abtretung somit auch ausdrücklich angenommen werde. Mit Schriftsatz vom 6. März 2001 hat die An-tragstellerin eine weitere Kopie des "ASSIGNMENT DOCUMENT" vorgelegt. Auf dieser Kopie ist unter den ursprünglichen Text jetzt folgender Satz hinzugefügt: "The above assignment declared by B… & Co. is herewith expressly acknowledged and accepted by K… Corporation." Darunter steht in blauem Stempeldruck "K… Corporation". Es folgen zwei unleserliche Original-Unter-- 5 - schriften über den maschinenschriftlichen Angaben "C…" und "L…". Weiter hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen, am 17. Okto-ber 2001 sei in einem Schiedsverfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung des Schiedsgerichts St… ergangen. Danach habe die Antrag- stellerin aufgrund des "Sale and Option Agreement" vom 19. Mai 1993 von der An-tragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster erworben. Die Antragsgegnerin sei dazu verpflichtet, das Streitgebrauchsmuster auf die Antragstellerin zu übertragen, alle für diese Übertragung notwendigen Erklärungen abzugeben und der Umschrei-bung auf die Antragstellerin zuzustimmen. Sofern die Antragsgegnerin diese Ver-pflichtungen nicht erfülle, trete der Schiedsspruch an die Stelle aller erforderlichen Erklärungen. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Kopie dieses Schieds-spruchs ins Englische und eine beglaubigte Übersetzung seines Tenors ins Deut-sche zu den Akten gereicht. Sie meint, daß dieses Urteil nur bei Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers vor dem H… in St… angegriffen wer- den könne. Mit richterlicher Verfügung vom 29. Oktober 2001 wurden die Verfahrensbeteilig-ten darauf hingewiesen, daß die maximale Schutzdauer für das Streitgebrauchs-muster spätestens im November 2000 abgelaufen und das Gebrauchsmuster ge-mäß § 23 Abs 1 Abs 2 Satz 1 GebrMG wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen sei. Diese Rechtslage sei noch vor dem angefochtenen Beschluß und vor Einle-gung der Beschwerde eingetreten. Deswegen könne das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde zweifelhaft seien. Dazu hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe an einer Umschreibung für die Vergangenheit ein rechtliches Interesse, weil die Antragsgegnerin die Wirksamkeit der Übertragung des Gebrauchsmusters stets bestritten und aus der vermeintlich unrechtmäßigen Gebrauchsmusteranmel-dung resultierende Schadensersatzansprüche angedroht habe. - 6 - Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 17. Januar 2001 aufzuheben und die Umschreibung des Streitgebrauchsmusters auf die Antragstellerin anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bestreitet die Behauptung der Antragstellerin, wonach diese die in dem "ASSIGNMENT DOCUMENT" enthaltene Erklärung der Antragsgegnerin konklu-dent angenommen haben will, mit Nichtwissen. Zu der Entstehung des "ASSIGN-MENT DOCUMENT" trägt die Antragsgegnerin folgenden Sachverhalt vor, der zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist: Im Zusammenhang mit der Unter-zeichnung des Sale and Option Agreements habe der Leiter der Patentabteilung der Antragstellerin , Herr S…, mit der Antragsgegnerin korrespondiert und erklärt, er wünsche noch eine separate Zusammenstellung der Schutzrechte, getrennt nach Ländern. Auf die Frage des Geschäftsführers der Antragsgegnerin nach dem Sinn dieser Unterlagen habe Herr S… geantwortet, es solle sich dabei nur um untergeordnete, interne Notizen handeln, die in die Schublade gelegt werden würden. Es sei mit keinem Wort darüber geredet worden, daß diese Doku-mente der Umschreibung dienen sollten. Im übrigen trägt die Antragsgegnerin vor, daß sie inzwischen den Schiedsspruch vom 17. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 7. Januar 2002 vor dem H… in St… angefochten habe. - 7 - II A Die Beschwerde ist zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit im Hinblick auf das Erlöschen des Gebrauchsmusters während des Umschreibungsverfahrens am 26. September 2000 nach Ablauf seiner Schutzdauer (§ 23 Abs 2 GebrMG) grei-fen nicht durch. Denn der Erwerber eines Gebrauchsmusters kann die Umschrei-bung im Gebrauchsmusterregister auf seinen Namen auch dann verlangen, wenn das Schutzrecht nach dem Erwerb wegen Schutzdauerablaufs erlischt, sofern er unbeschadet dessen ein berechtigtes Interesse an der Umschreibung hat. Dies ist hier der Fall. Denn Ansprüche des materiell berechtigten Gebrauchsmusterinha-bers auf Schadensersatz können auch aus einem bereits erloschenen Gebrauchs-muster geltend gemacht werden, soweit sie Verletzungshandlungen aus der Zeit vor dem Erlöschen betreffen. Formell legitimiert zur Geltendmachung ist aber grundsätzlich nur der im Register Eingetragene. Wie die Antragstellerin unwider-sprochen vortragen hat, hat die Antragsgegnerin solche Schadensersatzansprü-che angedroht. Damit ist die die Besorgnis begründet, aus dem bereits erlosche-nen Recht noch in Anspruch genommen zu werden. Ähnlich wie für den allgemein bejahten Anspruch jedes Dritten, sich bei einer solchen konkreten Besorgnis mit einem Feststellungsantrag gegen die behauptete Wirksamkeit des Gebrauchsmu-sters wehren zu dürfen, ist auch das Interesse des materiell Berechtigten, zur Ver-meidung einer solchen Inanspruchnahme durch den nur noch formell Berechtigten die Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen, als rechtlich geschützt anzu-sehen. - 8 - B In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzun-gen für die beantragte Umschreibung des Gebrauchsmusters auf die Antragstelle-rin (§ 8 Abs 4 GebrMG) sind nicht erfüllt. Die entsprechende Änderung in der Per-son des Inhabers des Gebrauchsmusters ist nicht nachgewiesen. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Umschreibungsantrages auf den früheren Umschreibungsantrag vom 6. März 1997 sowie auf das "Sale and Option Agreement" vom 19. Mai 1993 und seinen "Annex 1" beruft, ist zunächst festzustellen, daß sich dieser Umschreibungsantrag nicht auf das Streitgebrauchs-muster bezog, sondern nur auf die Gebrauchsmuster 90 15 109 und 90 13 529 sowie auf verschiedene Patente. Daß das "Sale and Option Agreement" vom 19. Mai 1993 und sein "Annex 1" einen registerrechtlichen Umschreibungsantrag nicht begründen können, ist für die Parteien bereits in einer Anzahl von Verfahren abschließend entschieden worden. Dazu wird beispielsweise Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses dieses Senats vom 28. Ja-nuar 1999 mit dem Aktenzeichen 5 W (pat) 27/97. Auch die Urkunden, die die Antragstellerin zum ersten Mal in dem vorliegenden Verfahren zur Begründung ihres Umschreibungsantrages vorgelegt hat, können den Nachweis für den Übergang des Streitgebrauchsmusters auf die Antragstelle-rin, nicht in der gebotenen Art und Weise erbringen. Gemäß § 8 Abs 4 Satz 1 GebrMG vermerkt das Patentamt in der Rolle eine Ände-rung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters, wenn diese dem Patent-amt nachgewiesen wird. Über die Richtigkeit der mit dem Antrag auf Umschrei-bung vorgetragenen Änderung in der Person des Inhabers entscheidet dabei das Patentamt in freier Beweiswürdigung, wobei dem Wesen des Umschreibungsver-fahrens als registerrechtlichem Verfahren Rechnung zu tragen ist. Inbesondere ist dabei zu beachten, daß die mit der Prüfung von Umschreibungsanträgen befaßten - 9 - Beamten weder richterliche Unabhängigkeit haben noch die Befähigung zum Rich-teramt besitzen müssen. Andererseits kann die Wirksamkeit der Schutzrechts-übertragung von schwierigen Tat- und Rechtsfragen abhängen. Es wäre daher un-angebracht, in diesem Registerverfahren, in dem nur über eine mit begrenzter Le-gitimationswirkung ausgestattete Schutzrechtsumschreibung zu entscheiden ist, eine nicht richterliche Behörde über materiell-rechtliche Fragen wie Willensmän-gel, Sittenverstoß, Gesetzesverstoß, Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen und dergleichen entscheiden zu lassen (vgl BGH Blf PMZ 1969, 60, 63 - Marpin). Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin den vom Gesetz geforderten Nachweis für einen Rechtsübergang in einer für das Patentamt im Rahmen des registerrechtlichen Umschreibungsverfahrens nach-prüfbaren Form nicht erbracht hat. Insbesondere waren die in den vom Patentamt als Verwaltungsvorschriften erlassenen "Richtlinien für die Umschreibung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen in der Patentrolle, der Gebrauchs-musterrolle, dem Markenregister, dem Musterregister und der Topographierolle" (Umschreibungsrichtlinien) vom 28. Oktober 1996 (Blf PMZ 1996, 426) genannten und in der Regel ausreichenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Das "ASSIGNMENT DOCUMENT" und das "AGREEMENT OF SIGNATURES" sind kein Nachweis durch Verfahrenserklärungen iSv Ziffer 1.1.1 der Umschrei-bungsrichtlinien. Denn bei diesen Urkunden handelt es sich weder um einen von beiden Verfahrensbeteiligten unterschriebenen gemeinsamen Umschreibungsan-trag iSv Ziffer 1.1.1.1 noch um eine Umschreibungsbewilligung der Antragsgeg-nerin iSv Ziffer 1.1.1.2. Die in beiden Dokumenten enthaltenen Erklärungen bezie-hen sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf die rechtsgeschäftliche Übertra-gung von Schutzrechten auf die Antragstellerin, nicht dagegen auf die register-rechtliche Umschreibung dieser Rechte in der Rolle des Deutschen Patent- und Markenamts. Da - jedenfalls nach deutschem Recht - die rechtsgeschäftliche Übertragung eines eingetragenen Gebrauchsmusters von der registerrechtlichen Umschreibung dieses Rechts unabhängig ist, können die hier in Rede stehenden - 10 - Erklärungen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie zumindest konkludent auch auf die Umschreibung der betroffenen Schutzrechte gerichtet seien. Die Antragstellerin hat auch keine sonstigen Unterlagen iSv Ziffer 1.1.2 der Um-schreibungsrichtlinien vorgelegt, aus denen sich mit der gebotenen Eindeutigkeit die rechtsgeschäftliche Übertragung des Streitgebrauchsmusters auf die Antrag-stellerin ergäbe. Ob das "AGREEMENT OF SIGNATURES" einen Nachweis für den Übergang des Streitgebrauchsmusters auf die Antragstellerin erbringt, erscheint zweifelhaft. Denn die in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen der Antragsgegnerin bezie-hen sich nur auf deren rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung be-stimmter Schutzrechte, nicht dagegen auf das Verfügungsgeschäft, das nach dem im deutschen Recht geltenden Abstraktionsprinzip allein die Übertragung eines Rechts auf einen Dritten bewirken kann (§ 413 iVm § 398 BGB). Auch das inzwischen von beiden Verfahrensbeteiligten gezeichnete "ASSIGN-MENT DOCUMENT" ist für sich genommen kein eindeutiger Beweis für die rechts-geschäftliche Übertragung des Streitgebrauchsmusters auf die Antragstellerin. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, daß das "ASSIGN-MENT DOCUMENT" mit den Unterschriften von Vertretern der Antragstellerin nach seinem Wortlaut dazu geeignet wäre, das dingliche Verfügungsgeschäft zu bewirken, das nach deutscher Rechtsauffassung für die rechtsgeschäftliche Über-tragung des Streitgebrauchsmusters von der Antragsgegnerin auf die Antragstelle-rin erforderlich wäre, wäre das Patentamt nicht dazu berechtigt, damit den Nach-weis des Rechtsübergangs als erbracht anzusehen. Es entspricht dem Wesen des Registerverfahrens, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu ziehen. Vor allem sind Rechtsfragen nur zu prüfen, soweit das auf Grund der re-gelmäßig in öffentlich beglaubigter Form vorgelegten Unterlagen möglich ist. Führt diese Prüfung zu Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Bewilligung oder der Übertragung des Schutzrechts, und lassen sich diese Zweifel nicht durch Beweis-- 11 - mittel beheben, die für das Registerverfahren tauglich erscheinen, so muß das Patentamt die Umschreibung versagen. Die aktuelle rechtsgeschäftliche Bedeutung des "ASSIGNMENT DOCUMENT" ist schon deswegen zweifelhaft, weil die Antragstellerin diese Urkunde erst in dem jetzt anhängigen Umschreibungsverfahren zum ersten Mal vorgelegt hat, obwohl sie diese Erklärung seit 1993 besitzt und obwohl sich die Verfahrensbeteiligten seit Jahren gerichtlich darüber streiten, unter welchen Bedingungen und in wel-chem Umfang die Antragsgegnerin dazu verpflichtet ist, die Schutzrechte, auf die sich das "Sale and Option Agreement" vom Mai 1993 bezieht, auf die Antragstelle-rin zu übertragen, oder ob sie sie bereits wirksam übertragen hat. Es kommt hinzu, daß Anlaß und Gründe für die Erklärung der Antragsgegnerin vom 24. Mai 1993 und damit der eigentliche Gehalt dieser Erklärung zwischen den Verfahrensbetei-ligten streitig sind. Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll es sich dabei um das rechtsgeschäftliche Angebot iSv § 413 iVm § 398 BGB handeln, (ua) das Streitge-brauchsmuster im Wege eines Verfügungsgeschäftes auf die Antragstellerin zu übertragen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hatten die Verfahrensbetei-ligten vereinbart, daß diese Erklärung keine rechtsgeschäftliche Bedeutung haben sollte. Eine weitere Aufklärung dieses Sachverhaltes wäre nur im Wege einer Zeu-genvernehmung möglich. Da eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung im Registerverfahren grundsätzlich nicht zugelassen werden kann (vgl BGH aaO, 63), ist eine entsprechende Beweiserhebung auch nicht im sich anschließenden gerichtlichen Beschwerdeverfahren möglich. Schließlich sind auch die beglaubigte englische Übersetzung des schwedischen Schiedsspruchs vom 17. Oktober 2001 und die beglaubigte Übersetzung des Ent-scheidungsausspruchs ins Deutsche keine Unterlagen, die den erforderlichen Nachweis erbringen. Allerdings wird mit der Entscheidung des St… Schiedsgerichts vom 17. Oktober 2001 eine Umschreibungsbewilligung vorgelegt. Die Nr 2 des Entscheidungsausspruchs lautet nämlich (in der vorgelegten deut-schen Übersetzung): "Die Firma B… wird verurteilt, an die Firma K… alle - 12 - in der Anlage 1 des SOA aufgeführten Patente zu übertragen und alle für die Übertragung der Patente notwendigen Erklärungen abzugeben sowie der Um-schreibung der in der Anlage 1 des SOA aufgeführten Patente auf die Firma K… zuzustimmen." Hiervon ist auch das vorliegende Gebrauchsmuster 90 13 524 er-faßt. Denn die Anlage 1 des SOA (= Sale and Option Agreement) führt unter Hin-weis darauf, daß sich der in der SOA-Vereinbarung verwendete Begriff "Patente" auch auf beantragte bzw eingetragene Gebrauchsmuster bezieht, auch das vorlie-gende Gebrauchsmuster auf. Die Entscheidung des Schiedsgerichts dürfte auch unbeschadet des von der An-tragsgegnerin in St… eingelegten Rechtsmittels wirksam und rechtskräftig sein. Die Zuständigkeit dieses nichtstaatlichen Gerichts ist von den Beteiligten in der SOA-Vereinbarung festgelegt worden. Da diese Entscheidung den Beteiligten zugestellt worden ist und nach der auch insoweit maßgeblichen SOA-Vereinba-rung eine Anfechtbarkeit der Sachentscheidung nicht vorgesehen ist, dürfte sie abschließenden Charakter haben. Daß die Entscheidung des Schiedsgerichts (in ihrem letzten Absatz) trotzdem eine Nachprüfung zuläßt ("A Party who is dissatisfied with the Tribunal's decision concerning the compensation to the arbitrators may bring this matter before the District Court of St… ..."), dürfte dieser Annahme nicht entgegenstehen. Denn die Zulassung einer Nachprüfung bezieht sich ersichtlich nur auf die Kosten-entscheidung. Mit dem Rechtskräftigwerden der Entscheidung des Schiedsgerichts wird aber - anders als bei Entscheidungen eines staatlichen Gerichts - die Bewilligungserklä-rung der Antragstellerin nicht schon durch den genannten Entscheidungsaus-spruch nach § 894 Abs 1 ZPO ersetzt. Die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs - und dies erfaßt auch den Ausspruch, der sich wie hier auf die Abgabe einer Wil-lenserklärung bezieht (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 1060 Rdn 2) - ist vielmehr davon abhängig, daß er für vollstreckbar erklärt ist (§§ 1060, 1061 - 13 - ZPO). Die Vollstreckbarerklärung ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin ein-geleitet; erst mit Vorlage einer solchen Vollstreckbarerklärung wird das Patentamt der Umschreibung näher treten können. Kosten werden nicht auferlegt (§ 18 Abs 2 GebrMG 2002 iVm § 80 Abs 1 PatG nF). Goebel Friehe-Wich Werner Be
Full & Egal Universal Law Academy