BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 7/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Januar 2004 Heinrich Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 201 12 870 hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterin Werner und den Richter Dipl.-Ing. Bertl beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß des Deut-schen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom 19. Februar 2002 aufgehoben. Die Eintragung des Gebrauchsmusters 201 12 870 wird mit fol-genden Unterlagen angeordnet: Schutzansprüche 1 bis 8, eingereicht am 12. Ja-nuar 2004, Beschreibung Blatt 1 bis 7 und Bezeichnung, einge-reicht am 2. August 2001, Zeichnung 1 Blatt, eingereicht am 2. August 2001. - 3 - G r ü n d e I Die Anmelder haben am 2. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine "Anordnung zur symbolischen Darstellung von Daten" zur Eintragung als Ge-brauchsmuster angemeldet. Die Anmeldung enthält die nachstehenden Schutzan-sprüche 1 bis 10: 1. Anordnung zur symbolischen Darstellung von Daten, die in Form von räumlich bauenden, Datenblöcke darstellenden Ele-menten dargestellt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Elemente (11, 13, 15, 16) einen vertikal geordneten hierarchi-schen Aufbau besitzen und schichtweise, entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung übereinander angeordnet und mit einer Kennung entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung ausgestattet sind. 2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zumindest an ihrem das Datenfundament bilden-den Element (11) in durch Teilelemente (12) symbolisierte Teildatenblöcke unterteilt ist, die zumindest weitestgehend alle derselben Datenkategorie angehören. 3. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, daß die schichtweise übereinander angeordneten Ele-mente (11, 13, 15, 16) eine ihrer Hierarchie entsprechende geometrische Kennung besitzen, die kontinuierlich über sämt-liche Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg verläuft. - 4 - 4. Anordnung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die geometrische Kennung durch einen unterschiedlichen Rauminhalt für die einzelnen Elemente (11, 13, 15, 16) gebil-det ist, wobei die als Datenfundament dienende unterste eine Gruppe von Teilelementen (12) beinhaltende Element (11) entsprechend seiner größenhierarchischen Bedeutung den größten Rauminhalt aufweist, während die darüber angeord-neten Elemente (13, 15, 16) einen gegenüber dem Datenfun-dament (11) verminderten Rauminhalt besitzen, wobei die Minderung zum obersten Element (16) hin zunimmt. 5. Anordnung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Minderung des Rauminhalts durch eine über sämtliche Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg zumindest einseitig ange-ordnete Verjüngung erzielt ist, die an dem das Datenfunda-ment bildenden Element (11) beginnt. 6. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, daß die Elemente (11, 13, 15, 16) neben ihrer geometri-schen Kennung eine ihrer Hierarchie entsprechende unter-schiedliche farbige Kennung besitzen. 7. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch ge-kennzeichnet, daß die schichtweise übereinander angeordne-ten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen zumindest annä-hernd eine Pyramide bilden, wobei die einzelnen Elemen-te (11, 13, 15) bis zum Anschluß an die Pyramidenspitze (16) pyramidenstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Abstand über höhenmäßig benachbart angeordneten Elementen (13, 14) vorgesehen sind. - 5 - 8. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch ge-kennzeichnet, daß die schichtweise übereinander angeordne-ten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen annähernd einen Kreiskegel bilden, wobei die einzelnen Elemente (11, 14, 15,) bis zum Anschluß an die Kegelspitze (16) kreiskegelstumpfar-tig ausgebildet und jeweils mit Abstand überhöhenmäßig be-nachbart angeordneten Elementen (11, 13, 15) vorgesehen sind. 9. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Elemente (11, 13, 15, 16) der symboli-schen Darstellung von Finanzdaten dienen, wobei die das Da-tenfundament (11) bildende Gruppe von Teilelementen (12) Finanzdaten darstellen, die Einzelbausteine zur finanziellen Absicherung der menschlichen Arbeitskraft symbolisieren. 10. Anordnung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die in den Datenblöcken symbolisch wiedergegebenen Fi-nanzdaten innerhalb der hierarchischen Anordnung derart strukturiert sind, daß die Rendite und das Risiko, beginnend beim als Datenfundament dienenden Element (11) zumindest annähernd stetig ansteigt. Nach vorangegangener entsprechender Beanstandung hat die Gebrauchsmuster-stelle des Deutschen Patent- und Markenamts diese Anmeldung mit Beschluß vom 19. Februar 2002 zurückgewiesen mit der Begründung, daß mit der Anmel-dung entgegen §§ 1 bis 3 GebrMG kein Schutz für eine technische Erfindung, son-dern für Formen der graphischen Darstellung von Daten begehrt würde und damit für "Verfahren für gedankliche Tätigkeiten" bzw für die "Wiedergabe von Informa-tionen", die nach § 1 Abs 2 Nr 3 und 4 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz aus-geschlossen seien. - 6 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2004 vor dem Bundespatentgericht die nachstehen-den neuen Schutzansprüche 1 bis 8 eingereicht: 1. Anordnung in Form von mehreren räumlich bauenden Ele-menten zur Darstellung von Daten, wobei die Elemente (11, 13, 15, 16) einen vertikal geordneten hierarchischen Aufbau besitzen und schichtweise, entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung übereinander angeordnet und mit einer Kennung entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung ausgestattet sind. 2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zumindest an ihrem das Fundament bildenden Ele-ment (11) in Teilelemente (12) unterteilt ist. 3. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, dass die schichtweise übereinander angeordneten Ele-mente (11, 13, 15, 16) eine ihrer Hierarchie entsprechende geometrische Kennung besitzen, die kontinuierlich über sämt-liche Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg verläuft. 4. Anordnung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die geometrische Kennung durch einen unterschiedlichen Rauminhalt für die einzelnen Elemente (11, 13, 15, 16) gebil-det ist, wobei das als Fundament dienende unterste, eine Gruppe von Teilelementen (12) beinhaltende Element (11) entsprechend seiner größten hierarchischen Bedeutung den größten Rauminhalt aufweist, während die darüber angeord-neten Elemente (13, 15, 16) einen gegenüber dem Funda-- 7 - ment (11) verminderten Rauminhalt besitzen, wobei die Min-derung zum obersten Element (16) hin zunimmt. 5. Anordnung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Minderung des Rauminhaltes durch eine über sämtliche Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg zumindest einseitig ange-ordnete Verjüngung erzielt ist, die an dem das Fundament bil-denden Element (11) beginnt. 6. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Elemente (11, 13, 15, 16) neben ihrer geometrischen Kennung eine ihrer Hierarchie entsprechende unterschiedliche farbige Kennung besitzen. 7. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch ge-kennzeichnet, dass die schichtweise übereinander angeord-neten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen zumindest annä-hernd eine Pyramide bilden, wobei die einzelnen Elemen-te (11, 13, 15, 16) bis zum Anschluss an die Pyramidenspit-ze (16) pyramidenstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Ab-stand über höhenmäßig benachbart angeordneten Elemen-ten (13, 14) vorgesehen sind. 8. Anwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch ge-kennzeichnet, dass die schichtweise übereinander angeord-neten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen zumindest annä-hernd einen Kreiskegel bilden, wobei die einzelnen Elemen-te (11, 14, 15) bis zum Anschluss an die Kegelspitze (16) kreiskegelstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Abstand über höhenmäßig benachbart angeordneten Elementen (11, 13, 15) vorgesehen sind. - 8 - Die Anmelder beantragen die Eintragung des Gebrauchsmusters mit diesen Schutzansprüchen. II Auf die Beschwerde der Anmelder war der Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2002 aufzuheben und die Eintragung des angemeldeten Gebrauchsmusters mit den Schutzansprü-chen 1 bis 8 in der Fassung des Antrages aus der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2004 anzuordnen. Gegen eine Eintragung des Gebrauchsmusters in dieser Fassung bestehen keine Bedenken. Die jetzt begehrte Fassung der Schutz-ansprüche ist zulässig, weil deren Gegenstände nicht über den einheitlichen Erfin-dungsgedanken hinausgehen, wie er in den mit der Anmeldung vom 2. Au-gust 2001 eingereichten Unterlagen offenbart wurde, § 4 Abs 5 GebrMG. Bei dem Gegenstand des Schutzanspruches 1 handelt es sich um eine technische Erfindung im Sinne von § 1 Abs 1 GebrMG, denn es handelt sich bei der bean-spruchten Anordnung mit mehreren Elementen, die zu einer räumlichen Bauform zusammengefügt werden können, um eine ausreichend bestimmte räumliche Kon-struktion. Die weiteren Merkmale "wobei die Elemente einen vertikal geordneten hierarchischen Aufbau besitzen und schichtweise übereinander angeordnet ... sind", sind geeignet, den Fachmann anzuweisen, wie diese Elemente gehandhabt und gebraucht werden. In seiner jetzigen Fassung leitet das Gebrauchsmuster den Fachmann dazu an, aus allen dafür geeigneten Materialien die beschriebenen Gegenstände herzustellen. Für welches Material und für welche Bearbeitungsme-thoden sich der Fachmann im einzelnen entscheidet, kann dessen Fachwissen überlassen werden, weil das Gebrauchsmuster nicht die Art und Weise der Bear-beitung des Materials zum Gegenstand hat. Vielmehr geht es darum, wie körperli-che Gegenstände, um die es sich bei den Elementen der Anordnung handelt, kon-struktiv gestaltet und auf diese Weise zur Darstellung von Informationen genutzt werden können (vgl BPatGE 1, 109, 110 – "Spielwürfel" und BPatG BlPMZ 2000, - 9 - 55, 56 – "Doppelmotivkarte"). Darin liegt der Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges. Durch die genannten Merkmale wird dem Fachmann eine konkrete technische Lehre gegeben, so daß es dahin gestellt bleiben kann, ob die restlichen Merkmale des Anspruchs 1, wonach die Elemente "mit einer Kennung entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung ausgestattet" und entsprechend "ihrer hierarchischen Bedeutung" übereinander angeordnet sind, um technische oder nicht technische Merkmale handelt. Daß der Schutzgegenstand möglicherweise nicht nur technische, sondern auch nicht-technische Merkmale aufweist, ist kein Grund seine technische Natur zu ver-neinen. Die Technizität eines Gegenstandes leitet sich nicht daraus her, daß alle seine Merkmale technischer Art sind. Maßgebend ist vielmehr die technische Natur der unter Schutz gestellten Lehre; der technischen Natur der Lehre steht nicht von vornherein die nichttechnische Natur einiger ihrer Merkmale entgegen. Weist ein Anspruch neben Merkmalen technischer auch solche nichttechnischer Art auf, so muß vielmehr als für die technische Natur des Gegenstandes entscheidend betrachtet werden, ob die technischen Merkmale »zur unmittelbaren Erreichung ei-nes kausal übersehbaren Erfolges« erforderlich sind und nicht nur eine »sprachliche Einkleidung» (vgl. BGH in BlPMZ 1977, 20, 21 - Dispositionsprogramm; GRUR 1978, 102 - Prüfverfahren) eines ansonsten nichttechnischen Gegenstandes darstellen. Bei der vorliegenden Anordnung des Schutzanspruchs 1 sind aber die diese spezifizie-renden Elemente gegenständlicher Art, so daß nicht davon gesprochen werden kann, daß es sich nur um einen nichttechnischen Gegenstand in technischem Gewand han-dele (BPatG BlPMZ 2000, 55, 56 – "Doppelmotivkarte"). - 10 - Der von der Gebrauchsmusterstelle geltend gemachte Einwand, der angemelde-ten "Anordnung zur symbolischen Darstellung von Daten" fehle die notwendige absolute Schutzfähigkeit, weil es sich lediglich um ein "Verfahren für gedankliche Tätigkeiten" im Sinne von § 1 Abs 2 Nr 4 und um eine "Wiedergabe von Informa-tionen" im Sinne von § 1 Abs 2 Nr 4 GebrMG handele, trifft jedenfalls auf die Schutzansprüche, wie sie jetzt noch zur Entscheidung gestellt werden, nicht mehr zu. Zwar sollen die nach Maßgabe der neuen Schutzansprüche 1 bis 8 hergestell-ten Gegenstände dazu dienen, gedankliche Inhalte in einer bestimmten Ordnung verständlich zur Anschauung zu bringen. Dieser Verwendungszweck läßt jedoch die Technizität der für diesen Zweck gestalteten und eingesetzten körperlichen Gegenstände unberührt. Goebel Bertl Werner Pü
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