BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 7/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2006 004 106.0 hier: Eintragungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Dipl.-Phys. Dr. Hartung beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Ge-brauchsmusterstelle - vom 26. Februar 2007 wird aufgehoben. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e Zu der am 15. März 2006 mit Priorität vom 12. Dezember 2005, Aktenzeichen DE 10 2005 059 149.3, eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung 20 2006 004 106.0 hat die Gebrauchsmusterstelle mit Bescheid vom 8. Mai 2006 gerügt, dass die am 15. März 2006 eingegangene Zeichnung nicht den Anforde-rungen entspricht, die in der Gebrauchsmusterverordnung (§§ 4 und 7) festgelegt sind. Da die Anmelderin der genannten Beanstandung nicht rechtzeitig nachge-kommen ist, ist die Anmeldung durch Beschluss vom 26. Februar 2007 zurückge-wiesen worden. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 4. August 2007 eine geänderte Zeichnung, Figuren 1 und 2, und eine Bezugszei-chenliste vorgelegt. Damit ist der zulässigen Beschwerde in der Sache stattzugeben, gemäß den Be-schwerdeanträgen der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Gebrauchs-muster mit den im Beschlusstenor genannten Unterlagen einzutragen (§ 8 Abs. 1 GebrMG). Müllner Baumgärtner Dr. Hartung Pr
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