BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 8/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 201 15 416.1 hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2007 durch … BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 17. April 2002 aufgehoben. 2. Die Eintragung der Anmeldung mit der Bezeichnung „Vorrich-tung zum Eindringen eines Gasstroms in einen Flüssigkeits-strom mit mindestens einem Imprägniersystem“ in die Rolle für Gebrauchsmuster unter Zugrundelegung der Schutzansprü-che 1 bis 40, eingegangen am 22. Mai 2002 beim Bundespa-tentgericht, der Beschreibung (9 Blatt) eingegangen am 23. Oktober 2002 beim Bundespatentgericht, sowie der Zeich-nung Fig. 1 und 2 (2 Blatt), eingegangen am 18. Septem-ber 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt, mit der An-gabe des 23. Oktober 2002 als Anmeldetag, wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat am 18. September 2001 eine Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Mit Bescheid der Ge-brauchsmusterstelle vom 31. Oktober 2001 wurde ihr mitgeteilt, dass mit den vor-liegenden Unterlagen eine Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle nicht möglich sei, da weder eine Bezeichnung angegeben worden sei noch eine komplette und durchgehende Beschreibung vorliege und die eingereichten Schutzansprüche kei-ne technische Gestaltung eines Anmeldungsgegenstandes erkennen ließen. Nachdem die Anmelderin hierauf nicht geantwortet hat, hat die Gebrauchsmuster-stelle die Anmeldungen mit Formalbeschluss vom 17. April 2002 zurückgewiesen. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Mai 2002 neue Schutzansprüche und mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 eine kurze Bezeichnung der Erfindung sowie eine vollkom-men neu formulierte Beschreibung zusammen mit den ursprünglichen Figuren 1 und 2 eingereicht. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nachdem nunmehr Anmeldungsunterlagen vorliegen, in denen die beanstandeten Mängel behoben sind, kann die Anmeldung mit den im Beschlusstenor angegebe-nen Unterlagen eingetragen werden (§ 8 Abs. 1 GebrMG). Die Verschiebung des Anmeldetags folgt aus § 4a Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG, da erst am 23. Oktober 2002 die gesetzlich geforderte kurze und genaue Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters eingegangen ist. gez. Unterschriften
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