BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 8/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 299 24 215.3 hier: Eintragungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, der Richterin Werner und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Ge-brauchsmusterstelle – vom 12. März 2003 wird aufgehoben. Die Eintragung des am 1. März 2003 angemeldeten Gebrauchsmu-sters 299 24 215 wird angeordnet mit folgenden Unterlagen: Bezeichnung: Schaumstoffteil Schutzansprüche 1-7, eingereicht am 10. Oktober 2002, Beschreibung S.1-4, eingereicht am 18. Juni 2003, S. 6-10, eingereicht am 1. März 2002, Zeichnung 1/1 Fig A-C, eingereicht am 1. März 2002. G r ü n d e Zu der am 1. März 2002 eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung 299 24 215.2 hat die Gebrauchsmusterstelle verschiedene Mängel gerügt, zuletzt das Fehlen einer auf die nachgereichten Schutzansprüche angepaßten Beschreibung. Da die Anmelderin der letztgenannten Beanstandung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist die Anmeldung durch Beschluß vom 12. März 2003 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und später einen angepaß-ten Beschreibungsteil (Seiten 1 bis 4) vorgelegt. Damit ist der zulässigen Beschwerde in der Sache stattzugeben, gemäß den Be-schwerdeanträgen der angefochtene Beschluß aufzuheben und das - 3 - Gebrauchsmuster mit den im Beschlußtenor genannten Unterlagen einzutragen (§ 8 Abs 1 GebrMG). Goebel Werner Kuhn Pr
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