BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 8/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2006 004 105.2 hier: Eintragungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Dipl.-Ing. Groß BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Ge-brauchsmusterstelle - vom 26. Februar 2007 wird aufgehoben. G r ü n d e Zu der am 15. März 2006 mit Priorität vom 10. Juni 2005, Aktenzeichen DE 20 2005 008 877.3, eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung 20 2005 008 877.3 hat die Gebrauchsmusterstelle mit Bescheid vom 2. Mai 2006 gerügt, dass die am 15. März 2006 eingegangene Zeichnung nicht den Anforde-rungen entspricht, die in der Gebrauchsmusterverordnung (§§ 4 und 7) festgelegt sind. Da die Anmelderin der genannten Beanstandung nicht rechtzeitig nachge-kommen ist, ist die Anmeldung durch Beschluss vom 26. Februar 2007 zurückge-wiesen worden. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 4. August 2007 eine geänderte Zeichnung, Figuren 1 und 6, und eine Bezugszei-chenliste vorgelegt. - 3 - Damit ist der zulässigen Beschwerde in der Sache stattzugeben. Müllner Baumgärtner Groß Pr
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