BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 9/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 297 00 500 hier: Wiedereinsetzungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie der Richterinnen Werner und Friehe-Wich BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin gegen den Be-schluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmu-sterstelle - vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen. G r ü n d e Für die Beschwerdeführerin war das Gebrauchsmuster 297 00 500 in das Ge-brauchsmusterregister eingetragen, das nach Ablauf der dreijährigen Schutzdauer am 14. Januar 2000 erloschen ist. Die Gebühr für die Verlängerung der Schutz-dauer nebst dem erforderlichen Zuschlag, die nach dem vom Patentamt der Ge-brauchsmusterinhaberin übermittelten Bescheid vom 8. Juni 2000 bis zum 31. Ok-tober 2000 hätte entrichtet werden müssen (§ 23 Abs 2 Satz 5 GebrMG), ist erst am 11. Februar 2002 beim Patentamt eingegangen. Der von ihr mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist mit Beschluß vom 31. Juli 2002 zurückgewiesen worden; der Beschluß gründet sich auf § 123 Abs 2 Satz 4 PatG, wonach ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinset-zung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann. Hiergegen hat die Gebrauchsmusterinhaberin Beschwerde eingelegt. Die von ihr angekündigte Begründung hat sie unbeschadet einer ihr hierfür gesetzten Frist nicht eingereicht. - 3 - Es muß bei dem angefochtenen Beschluß bleiben. Die Gebrauchsmusterinhaberin hat keinen Fehler des angefochtenen Beschlusses in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgezeigt; ein solcher Fehler ist auch nicht bei Überprüfung der Akten sichtbar geworden. Goebel Werner Friehe-Wich Be
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