BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 9/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juli 2004 Heinrich Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 202 10 438.9 hier: Eintragungsantrag hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Rich-ter Goebel, der Richter Prasch sowie die Richterin Werner - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 15. April 2003 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung ist am 3. Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie trägt die Bezeichnung "Compu-tersystem". Mit der Anmeldung wurden 26 Schutzansprüche eingereicht, von de-nen die Ansprüche 1 bis 9 auf ein Computersystem, die Ansprüche 10 bis 18 auf eine Anzeigevorrichtung, die Ansprüche 19 bis 25 auf ein Computerprogramm und der Anspruch 26 auf einen Datenträger mit einem Computerprogramm gerichtet sind. Die Ansprüche lauten: 1. Computersystem zum Darstellen verknüpfter Daten und Na-vigieren in der Darstellung der verknüpften Daten, mit einer Datenverarbeitungseinheit mit Zugriff auf einen Datenbe-stand, mit einer Anzeigeeinheit zur Anzeige eines Verarbei-tungsergebnisses der Datenverarbeitungseinheit, wobei das Verarbeitungsergebnis eine Menge von verknüpften Daten ist, die beispielsweise das Ergebnis einer Datenrecherche in dem Datenbestand ist, und mit einer Steuervorrichtung zur Steuerung eines Positionszeigers (Cursors) der Anzei-geeinheit, wobei die Darstellung der verknüpften Daten auf der Anzeigeeinheit in Form eines aus Kanten und Knoten - 3 - aufgebauten Netzes erfolgt, in dem die Kanten eine Bezie-hung bzw. Verknüpfung zwischen Datenobjekten abgeben, dadurch gekennzeichnet, daß die Darstellung des Netzes auf der Anzeigeeinheit auf einen ausgewählten Knoten (zentraler Knoten) zentriert erfolgt. 2. Computersystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß zu dem zentralen Knoten nahe Knoten gegenüber zu dem zentralen Knoten fernen Knoten optisch hervorge-hoben sind. 3. Computersystem nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, daß bei einem Überstreichen der Darstellung des Datennetzes mittels des durch die Steuervorrichtung ge-steuerten Positionszeigers eine Änderung der Darstellung dahingehend erfolgt, daß eine Hervorhebung der Verknü-pfung bzw. Verknüpfungen eines überstrichenen Knotens mit dem zentralen Knoten erfolgt. 4. Computersystem nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, daß die Hervorhebung eine Graustufendarstellung ist. 5. Computersystem nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, daß die Hervorhebung durch Ausblenden nichtrelevan-ter Kanten erfolgt. 6. Computersystem nach Anspruch 5, dadurch gekennzeich-net, daß das Ausblenden nichtrelevanter Kanten zusammen mit einer Sortierung von Knoten in einer Clusterdarstellung erfolgt. - 4 - 7. Computersystem nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, daß die Hervorhebung durch einen reduzierten Kon-trast erfolgt. 8. Computersystem nach einem der Ansprüche 1 bis 7, da-durch gekennzeichnet, daß durch Auswählen eines darge-stellten Knotens mit dem Positionszeiger die Darstellung auf der Anzeigeeinheit auf eine auf diesen derart ausge-wählten Knoten als neuem zentralen Knoten ausgerichtete Darstellung umschaltet. 9. Computersystem nach Anspruch 8, dadurch gekennzeich-net, daß die Umschaltung der Darstellung reversibel ist. 10. Anzeigevorrichtung zum Darstellen verknüpfter Daten und Navigieren in der Darstellung der verknüpften Daten, mit ei-ner Datenverarbeitungseinheit mit Zugriff auf einen Daten-bestand, mit einer Anzeigeeinheit zur Anzeige eines Verar-beitungsergebnisses der Datenverarbeitungseinheit, wobei das Verarbeitungsergebnis eine Menge von verknüpften Daten ist, die beispielsweise das Ergebnis einer Datenre-cherche in dem Datenbestand ist, und mit einer Steuervor-richtung zur Steuerung eines Positionszeigers (Cursors) der Anzeigeeinheit, wobei die Darstellung der verknüpften Da-ten auf der Anzeigeeinheit in Form eines aus Kanten und Knoten aufgebauten Netzes erfolgt, in dem die Kanten eine Beziehung bzw. Verknüpfung zwischen Datenobjekten ab-geben, dadurch gekennzeichnet, daß die Darstellung des Netzes auf der Anzeigeeinheit auf einen ausgewählten Kno-ten (zentraler Knoten) zentriert erfolgt. - 5 - 11. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 10, dadurch gekenn-zeichnet, daß zu dem zentralen Knoten nahe Knoten ge-genüber zu dem zentralen Knoten fernen Knoten optisch hervorgehoben sind. 12. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 10 oder 11, dadurch ge-kennzeichnet, daß bei einem Überstreichen der Darstellung des Datennetzes mittels des durch die Steuervorrichtung gesteuerten Positionszeigers eine Änderung der Darstel-lung dahingehend erfolgt, daß eine Hervorhebung der Ver-knüpfung bzw. Verknüpfungen eines überstrichenen Kno-tens mit dem zentralen Knoten erfolgt. 13. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Hervorhebung eine Graustufendarstellung ist. 14. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Hervorhebung durch Ausblenden nichtre-levanter Kanten erfolgt. 15. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 14, dadurch gekenn-zeichnet, daß das Ausblenden nichtrelevanter Kanten zu-sammen mit einer Sortierung von Knoten in einer Cluster-darstellung erfolgt. 16. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Hervorhebung durch einen reduzierten Kontrast erfolgt. - 6 - 17. Anzeigevorrichtung nach einem der Ansprüche 10 bis 16, dadurch gekennzeichnet, daß durch Auswählen eines dar-gestellten Knotens mit dem Positionszeiger die Darstellung auf der Anzeigeeinheit auf eine auf diesen derart ausge-wählten Knoten als neuem zentralen Knoten ausgerichtete Darstellung umschaltet. 18. Anzeigevorrichtung nach Anspruch 17, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Umschaltung der Darstellung reversibel ist. 19. Computerprogramm mit Programmcodemitteln, die dazu geeignet sind, bei Ablauf auf einem Computersystem nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 oder einer Anzeigevor-richtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 10 eine Dar-stellung eines Datennetzes aus Knoten und Kanten auf der Anzeigeeinheit auf einen ausgewählten Knoten (zentraler Knoten) zentriert zu bewirken. 20. Computerprogramm nach Anspruch 19, das ein optisches Hervorheben von zu dem zentralen Knoten nahen Knoten gegenüber zu dem zentralen Knoten fernen Knoten bewirkt. 21. Computerprogramm nach Anspruch 19 oder 20, das bei ei-nem Überstreichen der Darstellung des Datennetzes mittels des durch die Steuervorrichtung gesteuerten Positionszei-gers eine Änderung der Darstellung dahingehend bewirkt, daß eine Hervorhebung der Verknüpfung bzw. Verknüpfun-gen eines überstrichenen Knotens mit dem zentralen Kno-ten erfolgt. - 7 - 22. Computerprogramm nach Anspruch 21, das eine Hervorhe-bung als Graustufendarstellung bewirkt. 23. Computerprogramm nach Anspruch 21, das eine Hervorhe-bung durch Ausblenden nichtrelevanter Kanten bewirkt. 24. Computerprogramm nach einem der Ansprüche 19 bis 23, das bei Auswählen eines dargestellten Knotens mit dem Positionszeiger ein Umschalten der Darstellung auf der An-zeigeeinheit auf eine auf diesen derart ausgewählten Kno-ten als neuem zentralen Knoten ausgerichtete Darstellung bewirkt. 25. Computerprogramm nach einem der Ansprüche 19 bis 24, das auf einem computerlesbaren Medium niedergelegt ist. 26. Datenträger mit einem Computerprogramm nach einem der Ansprüche 19 bis 24. Die Anmeldung ist mit Beschluss vom 15. April 2003 von der Gebrauchsmuster-stelle des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewie-sen worden, dass sie ausschließlich Gegenstände betreffe, die vom Gebrauchs-musterschutz ausgeschlossen sind. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt aus, dass der Anmeldung eine technische Problemstellung zugrunde liege, näm-lich eine bessere Ausnutzung der begrenzten Fläche eines Bildschirms bei der Darstellung von miteinander verknüpften Daten. Die Ansprüche lehrten auch den Einsatz technischer Mittel, nämlich den eines Computersystems und einer Anzei-geeinheit. Nach der BGH-Entscheidung "Sprachanalyseeinrichtung" sei einer Da-tenverarbeitungsvorrichtung bzw einem Computersystem stets technischer Cha-- 8 - rakter zuzubilligen. Dass eine solche Vorrichtung in bestimmter Weise programm-technisch eingerichtet sei, ändere nichts am technischen Charakter. In Hinsicht auf die auf ein Computerprogramm mit Programmcodemitteln und den auf einen Datenträger mit einem Computerprogramm gerichteten Ansprüche vertritt sie die Ansicht, dass diese Anspruchsgegenstände entsprechend den Ausführungen in der BGH-Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" technischer Charakter zukomme, da es sich bei den dort genannten Merkmalen nicht um Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" handele, die nach § 1 Abs 2 Nr 3 GebrMG von der Gebrauchsmusterfähigkeit ausgeschlossen sind. Auch der Schutzausschluss für Verfahren nach § 2 Nr 3 GebrMG stehe der Schutzfähigkeit der Anspruchsgegenstände nicht entgegen. Denn mit den Ansprüchen werde nicht für eine Abfolge von Verfahrensschritten zur Erzeugung einer bestimmten Darstel-lung am Bildschirm Schutz beansprucht, sondern für eine auf einen Knoten hin zentrierte Darstellung eines Netzes auf der Anzeigeeinheit. Die in den Ansprüchen genannten funktionellen Merkmale dienten lediglich der Umschreibung gegen-ständlicher Ausprägungen. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchs-muster mit Unterlagen vom 3. Juli 2002 einzutragen. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters nach § 8 Abs 1 iVm §§ 4, 4a GebrMG war nicht zu folgen, da die mit der Anmeldung unter Schutz gestellten Gegenstände keine Erfindungen im Sinne des § 1 Abs 1 GebrMG sind. 1. Das Computersystem nach einem der Ansprüche 1 bis 9 ist keine schutzfähige Erfindung im gebrauchsmusterrechtlichen Sinn. - 9 - a) In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, bei Datenrecherchen an Com-putersystemen ergebe es sich häufig, dass als Ergebnis eine so große Anzahl von Daten anzuzeigen ist, dass einem Benutzer das schnelle und einfache Erkennen relevanter Daten erschwert ist. Die herkömmlich zur Darstellung von Recherche-ergebnissen verwendeten Anzeigeeinheiten könnten aber nur eine begrenzte An-zahl von Informationen darstellen. Daher müsse ein Benutzer bei einer fortlaufen-den Auflistung der ermittelten Daten auf der Bildschirmanzeige nach oben und un-ten blättern (scrollen). Da sich der Benutzer deshalb nur schwer einen Gesamt-überblick verschaffen könne, setze sich in letzter Zeit die Darstellung der ermittel-ten Daten als "Wissensnetz" durch. Dabei würden einzelne Informationen oder Themenbereiche als Knoten eines zweidimensionalen Netzes dargestellt. Mitein-ander in Relation stehende Knoten (Datenobjekte) würden mittels Kanten mitein-ander verbunden dargestellt, um auf diese Weise eine hierarchische oder assozi-ative Verknüpfung zu visualisieren (vgl S 2 Abs 3 bis S 3 Abs 1). Weiterhin ist in der Beschreibung ausgeführt, dass sich in der Computertechnolo-gie das Problem stelle, das Ergebnis einer Datenrecherche so aufzubereiten und darzustellen, dass einem Benutzer das schnelle und einfache Erkennen von für ihn relevanten Daten möglich sei (vgl S 2, Abs 2). b) Der Schutzanspruch 1 bezieht sich auf ein Computersystem zum Darstellen verknüpfter Daten und zum Navigieren in der Darstellung dieser Daten. Dieses Computersystem soll über eine Anzeigeeinheit verfügen, die zur Anzeige einer Menge von (miteinander) verknüpften Daten dient, die bspw das Ergebnis einer Recherche ist, und weiterhin über eine Steuervorrichtung, mit der ein Positionszei-ger (Cursor) auf einen bestimmten Ort der aktuellen Darstellung positioniert wer-den kann. Die Darstellung der Menge von miteinander verknüpften Daten soll da-bei in Form eines aus Kanten und Knoten aufgebauten Netzes erfolgen, also in Form eines Wissensnetzes, wie es in der Beschreibungseinleitung als bekannt er-läutert wird. - 10 - Um zu einer Darstellung der verknüpften Daten auf der Anzeigeeinheit zu kom-men, die auf die (begrenzte) Bildschirmgröße zugeschnitten ist, schlägt der Schutzanspruch vor, die Darstellung des Netzes auf der Anzeigeeinheit so zu wählen, dass sie auf einen (durch den Positionszeiger) ausgewählten Knoten hin zentriert erfolgt. c) Der von der Anmelderin vertretenen Auffassung hinsichtlich des Vorliegens ei-ner dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Erfindung kann nur insoweit bei-getreten werden, als das Computersystem nach dem Anspruch 1 kein Verfahren ist, das schon gemäß § 2 Nr 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausge-schlossenen ist. Im Anspruch 1 wird zwar erwähnt, dass das Computersystem neben der Darstel-lung von Daten auch zum Navigieren in der Darstellung der verknüpften Daten dienen soll. Unter "Navigieren" versteht ein Datenverarbeitungsfachmann einen Auswahlprozess, mit dem ein Benutzer wiederholt aus der Menge der ihm jeweils angezeigten Daten unter Benutzung des Positionszeigers die ihn letztlich interes-sierenden Daten aufsucht. Ein solcher schrittweise ablaufender Prozess wäre möglicherweise als Verfahren zu werten. Da der Anspruch jedoch in Hinsicht auf die Durchführung des Navigationsverfahrens keine näher bestimmenden Angaben enthält, ist davon auszugehen, dass das wesentliche des Anspruchs 1 in der auf einen ausgewählten Knoten hin zentrierten (statischen) Darstellung eines Netzes von miteinander verknüpften Daten auf der Anzeigeeinheit besteht und nicht in ei-ner (dynamischen) Abfolge von Schritten zur Erzeugung dieser Darstellung. d) Das Computersystem nach dem Anspruch 1 ist jedoch keine Erfindung iSd § 1 GebrMG, denn die beanspruchte Lehre liegt nicht auf technischem Gebiet. Dem Gebrauchsmusterschutz sind, ebenso wie dem Patentschutz, nur Erfindun-gen zugänglich, die auf technischem Gebiet liegen (vgl bspw Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 1 GebrMG, Rdn 5). In der von der Anmelderin aufgegriffenen BGH-Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" wird als ein Erfordernis für die Bejahung des technischen Charakters einer Lehre gefordert, dass die prägenden - 11 - Anweisungen der beanspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen müssen (vgl GRUR 2002, 143, Leitsatz 1). Wie erläutert, bestehen die prägenden Anweisungen des Anspruchs 1 darin, ein Netz von miteinander verknüpften Daten so auf der Anzeigeeinrichtung eines Computersystems darzustellen, dass sich ein ausgewählter Knoten im Zentrum befindet. In dieser Anweisung kann nur die Bereitstellung eines Ordnungsschemas für die anzuzeigenden Daten erkannt werden, das durch die Auffassungsgabe des Benutzers bestimmt ist, der vorrangig das wahrnimmt, was sich im Zentrum einer Darstellung befindet. Hinweise darauf, dass technische Modifikationen an der zur Darstellung verwendeten Anzeigeeinrichtung oder an dem zum Einsatz kommen-den Computersystem vorgenommen werden sollen und entsprechend eine kon-krete technische Problemstellung vorliegt, wie vom Bundesgerichtshof gefordert, finden sich im Anspruch oder auch in der Beschreibung nicht. Die Anmelderin wendet hiergegen ein, dass, wie auf S 3, Abs 2 der Anmeldung ausgeführt, eine konkrete technische Aufgabenstellung darin zu sehen sei, ein Computersystem bereit zu stellen, mit dem Ressourcen und Rohstoffe wie Zeit, Papier und Strom gespart würden. Diesem Argument der Anmelderin steht entge-gen, dass die genannten Einsparungen von Ressourcen kein unmittelbares Ergeb-nis der geänderten Darstellungsweise sind, sondern sich erst dann ergeben, wenn ein Benutzer des Computersystems aufgrund der übersichtlicheren Darstellung weniger Ausdrucke auf Papier vornimmt oder den Recherchevorgang verkürzen kann. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der BGH-Entscheidung "Sprachanalyseeinrichtung" (vgl PMZ 2000, 176) kann dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 kein technischer Charakter zugestanden werden. In dieser Entscheidung ist zwar ausgeführt, dass einer Datenverarbeitungsanlage als Vor-richtung (stets) technischer Charakter zukomme. Wie in der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (aaO, S 145, rechte Sp unten) erläuternd hierzu aus-geführt, greift eine solche Bewertung jedoch nur dann, wenn im zu beurteilenden Anspruch die vorrichtungsmäßig kennzeichnenden Merkmale der Lösung des ge-- 12 - stellten Problems dienen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Wie ausgeführt, wird die Problemlösung lediglich durch eine bestimmte Art der Darstellung und nicht durch eine Modifikation der zur Darstellung verwendeten Vorrichtungen be-wirkt. Die Lehre nach dem Schutzanspruch 1 ist sonach nicht dem Gebiet der Technik zuzuordnen. e) Die dem Anspruch 1 untergeordneten Schutzansprüche 2 bis 9 haben verschie-dene Möglichkeiten der Hervorhebung oder Ausblendung in der grafischen Dar-stellung der Knoten oder andere Änderung der Darstellung zum Gegenstand. Ein eigenständiger technischer Gehalt ist in diesen Ansprüchen nicht zu erkennen und wurde auch nicht geltend gemacht. 2. Die Anzeigevorrichtung nach einem der Ansprüche 10 bis 18 ist keine schutzfä-hige Erfindung im Sinne des GebrMG. a) Der Schutzanspruch 10 ist auf eine Anzeigevorrichtung zum Darstellen ver-knüpfter Daten und zum Navigieren in der Darstellung verknüpfter Daten mit einer Datenverarbeitungseinheit, einer Anzeigeeinheit und mit einer Steuervorrichtung zur Steuerung eines Positionszeigers gerichtet. Im Vordergrund dieses Anspruchs steht jedoch ebenfalls nicht eine bestimmte gegenständliche Ausbildung der ge-nannten Einheiten oder Vorrichtungen, sondern, in Entsprechung mit dem Compu-tersystem nach dem Anspruch 1, die Darstellung eines Netzes auf einer (beliebi-gen) Anzeigeeinheit, bei der ein ausgewählter Knoten im Zentrum steht. Die Anzeigevorrichtung nach dem Anspruch 10 ist hinsichtlich ihrer Schutzfähig-keit sonach nicht anders zu sehen als das Computersystem nach dem An-spruch 1. - 13 - b) Die dem Schutzanspruch 10 untergeordneten Ansprüche 11 bis 18 haben ebenfalls verschiedene Möglichkeiten der Hervorhebung oder Ausblendung in der grafischen Darstellung der Knoten oder andere Änderungen der Darstellung zum Gegenstand. Eine konkrete Modifikation der zur Darstellung verwendeten Vor-richtungen ist auch aus diesen Ansprüchen nicht ersichtlich. Diesen Ansprüchen kommt daher ebenfalls kein eigenständiger technischer Gehalt zu. 3. Das Computerprogramm mit Programmcodemitteln nach einem der Schutzan-sprüche 19 bis 25 und der Datenträger mit einem Computerprogramm gemäß An-spruch 26 sind nach § 1 Abs 2 und 3 GebrMG nicht als schutzfähige technische Erfindungen anzusehen. a) Der Schutzanspruch 19 ist auf ein Computerprogramm mit Programmcodemit-teln gerichtet, die dazu geeignet sein sollen, bei Ablauf auf einem Computersys-tem nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 oder einer Anzeigevorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 10 eine auf einen ausgewählten Knoten hin zent-rierte Darstellung eines Datennetzes aus Kanten und Knoten auf der Anzeigeein-heit zu bewirken. Mit diesem Anspruch begehrt die Anmelderin sonach Schutz für den Programmco-de eines Computerprogramms, der geeignet ist, bei Ausführung auf einem Com-putersystem nach einem der Ansprüche 1 bis 9 oder auf der in den Ansprüchen 10 bis 18 genannten Datenverarbeitungseinheit eine zentrierte Darstellung zu bewir-ken. In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (vgl aaO, Leitsatz 1) hat der Bundesgerichtshof zu derartigen Programmansprüchen ausgeführt, dass das Patentierungsverbot (und entsprechend das gleichlautende Gebrauchsmusterver-bot) für Computerprogramme verbietet, bereits jedwede in computergerechte An-weisungen gekleidete Lehre für schutzfähig zu erachten. Die Schutzfähigkeit sei erst dann gegeben, wenn die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen. Wie erläutert, sind die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre lediglich in einem Ordnungs-- 14 - schema zu sehen, und es mangelt auch, wie zum Anspruch 1 ausgeführt, an einer konkreten technischen Problemstellung. Das Computerprogramm nach dem An-spruch 19 ist sonach keine schutzfähige Erfindung. b) In den dem Schutzanspruch 19 untergeordneten Ansprüchen 20 bis 23 sind le-diglich verschiedene Möglichkeiten der grafischen Darstellung ergänzt, die das zu-grundeliegende Ordnungsschema ergänzen. Eine konkrete technische Ausbildung ist auch diesen Ansprüchen nicht entnehmbar. c) Der Schutzanspruch 25 ist auf ein Computerprogramm gerichtet, das auf einem computerlesbaren Medium niedergelegt ist, und der Schutzanspruch 26 auf einen Datenträger. Im übrigen beziehen sich diese Ansprüche auf die vorhergehenden Ansprüche. Der Umstand, dass ein Computerprogramm, das lediglich ein Ordnungsschema für Daten zum Gegenstand hat, auf einem computerlesbaren Medium oder einem anderen beliebigen Datenträger gespeichert ist, kann die Schutzfähigkeit des Computerprogramms nicht begründen. In der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (vgl aaO, S 145, re Sp), dass die Lehre eines Anspruchs nicht schon deshalb patentfähig bzw gebrauchs-musterfähig ist, weil der Anspruch auf eine Diskette (bzw einen Datenträger) und damit auf einen körperlichen Gegenstand gerichtet ist. Als für die Schutzfähigkeit entscheidend ist auch hier darauf abzustellen, was bei der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht. Da auch bei diesen Ansprüchen das erläuterte nichttechnische Ordnungsschema im Vordergrund steht, sind auch diese Anspruchsgegenstände dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich. Goebel Prasch Werner Be
Full & Egal Universal Law Academy