1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2015 – 8 Sa 1550/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
VRiBAG Dr. Fischermeier ist an der Beifügung
seiner Unterschrift verhindert
Spelge
Spelge
Krumbiegel
Wollensak
C. Klar