[AZA]
I 612/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 1. Mai 2000
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern, Beschwerdeführer, gegen Z.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. W.________, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn A.- Der 1954 geborene Z.________ leidet seit einem 1978 erlittenen Unfall an einer kompletten Paraplegie unterhalb des ersten Lendenwirbels mit einer vollständigen Lähmung der unteren Extremitäten. Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen, unter anderem bis
31. März 1995 ambulante Physiotherapie als medizinische Massnahme. Ein erneutes Gesuch um Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn, nach Einholung eines Berichtes des Dr. med.
C.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. August 1998 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom
11. November 1998 ab.
B.- Die von Z.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung der medizinischen Massnahme erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom
17. September 1999 in dem Sinne gut, dass es die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Während Z.________ sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen lässt, schliesst die IV-Stelle auf deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz (Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV) und Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a, je mit weiteren Hinweisen) massgebenden Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeutischer Art bei Lähmungen und anderen motorischen Funktionsausfällen zutreffend dargelegt. Richtig ist insbesondere auch der Hinweis, dass therapeutische Vorkehren, die kontinuierlich notwendig sind, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, sich gegen labiles pathologisches Geschehen richten und als Behandlung des Leidens an sich gelten, weshalb sie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG qualifiziert werden können (AHI 1999 S. 127 Erw. 2d).
2.- a) Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die für den Anspruch auf Physiotherapie entscheidende Frage, welcher Teil der Therapie - die Behandlung sekundären pathologischen Geschehens oder die unmittelbare Beeinflussung motorischer Funktionen - überwiege, lasse sich auf Grund der zur Verfügung stehenden Akten nicht beantworten. Aus diesem Grunde wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese abkläre, welche Massnahmen die verordnete Physiotherapie umfasst, mit besonderem Augenmerk darauf, inwieweit die nicht gelähmten Körperteile einbezogen würden.
b) Das Beschwerde führende Bundesamt wendet hiegegen zu Recht ein, diese Abklärung erübrige sich, weil ein Anspruch schon auf Grund der dauernden Notwendigkeit der anbegehrten Massnahme entfalle. Denn es steht fest und wird von keiner Seite bestritten, dass die therapeutischen Vorkehren beim Beschwerdegegner voraussichtlich dauernd notwendig sind, um der bestehenden grossen Rezidivgefahr vorzubeugen und den Status quo einigermassen zu bewahren. Unter diesen Umständen ist die in Frage stehende Vorkehr nicht auf stabile Folgen der Lähmung und damit auch nicht auf einen zumindest relativ stabilisierten Zustand gerichtet. Vielmehr geht es bei der Therapie primär darum, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern, indem mit kontinuierlicher Behandlung zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes beigetragen wird. Bei diesen Gegebenheiten kann die Physiotherapie rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 1 hievor) nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifiziert werden. Soweit der Beschwerdegegner unter Hinweis auf das ihn betreffende Urteil vom 18. Oktober 1995, I 147/95, und das nicht veröffentlichte Urteil L.
vom 21. August 1995, I 360/94, etwas anderes geltend macht, stützt er sich auf eine überholte Rechtsprechung (vgl. insbesondere AHI 1999 S. 125). Zu keiner anderen Beurteilung gibt schliesslich Anlass, dass die vorgenommenen Behandlungen sich günstig auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind.
Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliederungserfolg ist nicht entscheidend dafür, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen Umständen muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Invalidenversicherung die anbegehrte, an sich zweckmässige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich der Krankenversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1; AHI 1999 S. 126 Erw. 2b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. September 1999 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 1. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: