[AZA]
I 639/99 Ca
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 24. Januar 2000
in Sachen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdeführerin, gegen S.________, 1937, Beschwerdegegner, vertreten durch den
Y.________,
nd
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden, A.- Mit Verfügung vom 13. Februar 1997 sprach die IVStelle des Kantons Thurgau S.________ (geboren 1937) rückwirkend ab 1. Januar 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen eines im Februar 1998 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle u.a. Berichte des Dr. med.
I.________ vom 13. April 1998 und des Herz-Zentrums X.________ vom 25. Juni 1998 ein. Gestützt auf die Angaben der Ärzte des Herz-Zentrums hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 11. September 1998 auf Ende Oktober 1998 revisionsweise auf, weil sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert habe und er wieder in der Lage wäre, seine Arbeit als Postbeamter im Umfang von 80 % zu verrichten.
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom
29. September 1999 auf (Dispositiv-Ziff. 1), sprach dem Versicherten für die Zeit ab 1. April 1998 anstelle der halben eine ganze Invalidenrente zu (Dispositiv-Ziff. 2)
und wies die Sache zur Durchführung der Rentenrevision infolge der ab 1. Juli 1998 ausgewiesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes an die IV-Stelle zurück (DispositivZiff. 3).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, der kantonale Entscheid sei dahin abzuändern, dass die vorinstanzlich ab 1. April 1998 zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 1998, eventuell ab
1. Oktober 1998, auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen sei; subeventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 41 IVG) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 109 V 265 Erw. 4a; s. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
2.- a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen richtig festgestellt, dass der Beschwerdegegner zufolge vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit voller Arbeitsunfähigkeit von Januar bis Juni 1998 ab 1. April 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Da indessen Dr. med. I.________ am 14. Dezember 1998 für die Zeit ab 1. Juli 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich noch 50 % attestierte, wobei diese Stellungnahme in die Beurteilung miteinbezogen werden kann, obwohl sie nach Verfügungserlass ergangen ist (BGE 99 V 102 mit Hinweisen), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die aus der Zunahme der Arbeitsfähigkeit resultierende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist.
b) Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass die für den Rentenanspruch erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Juli 1998 gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV zur Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ab
1. Oktober 1998 führe. Da in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (11. September 1998) massgebend seien, werde die IV-Stelle eine entsprechende neue Revisionsverfügung zu erlassen haben.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen eingewendet, auf Grund der Angaben des Dr. med. I.________ vom 14. Dezember 1998 könne angenommen werden, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab Juli 1998 voraussichtlich längere Zeit andauern werde. Auf Grund der konkreten Umstände sei die Verbesserung bereits ab 1. August 1998 beständig und stabil erschienen.
c) Der Ansicht der IV-Stelle kann nicht beigepflichtet werden. In BGE 104 V 147 Erw. 2 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den auf den 1. Januar 1977 in Kraft getretenen, nach wie vor geltenden Art. 88a IVV als gesetzmässig erachtet und festgestellt, dass die Rente auf Grund dieser neuen Verordnungsbestimmung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, falls die Verbesserung der Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert hat. Diese Auslegung wurde in der Folge u.a. im Urteil H. vom 30. November 1993, B 38/92, auszugsweise publiziert in Plädoyer 1994 Nr. 4 S. 66 Erw. 2a, bestätigt.
Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten: Damit sich die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen einer Revision rechtfertigt, muss laut Art. 88a Abs. 1 IVV eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden können. Dies trifft regelmässig erst nach mehreren Wochen oder Monaten zu. Da die IV-Stelle in der Verfügung vom 11. September 1998 die Rente auf den 31. Oktober 1998 revisionsweise aufgehoben hatte, bildete im vorinstanzlichen Verfahren der Rentenanspruch bis zu diesem Datum Anfechtungs- und Streitgegenstand. Weil seit 1. Juli 1998 eine andauernde Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners durch das Attest des Dr. med. I.________ vom 14. Dezember 1998 ausgewiesen war, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, selbst über den Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Invalidenrente zu entscheiden und von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zweck abzusehen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird. Dies ist im letztinstanzlichen Verfahren zu korrigieren. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die dem Beschwerdegegner von der Rekurskommission ab 1. April 1998 zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen.
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheides der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom
29. September 1999 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die ganze Invalidenrente des Beschwerdegegners mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: