[AZA]
I 699/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 22. Februar 2000
in Sachen
J.________, 1934, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue EdmondVaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne In Erwägung, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1934 geborenen J.________ mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 70 % rückwirkend ab 1. Februar 1997 eine ordentliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1544.- pro Monat zusprach, wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'208.- sowie - bei einer vollständigen Beitragsdauer von 42 Jahren - die Vollrentenskala 44 zu Grunde legte, dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 1999 abwies, soweit sie darauf eintrat, dass J.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss geltend macht, er habe auch von 1975 bis 1979 ohne Unterbruch in der Schweiz gearbeitet, dass er überdies vorbringt, er habe "vom 15. August 1964 bis 15. Juni 1975 meine (1953, 1954, 1955 und 1957 geborenen) Stiefkinder erzogen", dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen, dass die Rekurskommission die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten (insbesondere Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 und Art. 29quater AHVG)
zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann, dass sich dem eingehenden vorinstanzlichen Entscheid namentlich auch entnehmen lässt, dass im Zeitraum von 1975 bis 1979 - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Befürchtung - keine " (Beitrags-) Monate verloren gegangen" sind, dass indessen in Übereinstimmung mit der IV-Stelle der letztinstanzlich erstmals aufgeworfenen Frage nachzugehen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften im Sinne von Art. 29sexies AHVG anzurechnen sind, dass die gegebene Aktenlage diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung zulässt, weshalb die Streitsache zu entsprechender ergänzender Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen ist, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 20. Oktober 1999 und die Verfügung vom 31. Oktober 1997 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: