Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1120/2014 Verfügung vom 17. Dezember 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Nötigung, Amtsmissbrauch usw.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 13. November 2014. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Dezember 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn