Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1166/2013 Verfügung vom 7. Januar 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Körperverletzung), Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. November 2013. Erwägung: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Januar 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn