Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_118/2014 Urteil vom 20. März 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger, Beschwerdegegner. Gegenstand Einstellungsverfügung (Sachentziehung usw.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. Dezember 2013. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 4. und 20. Februar 2014 eine Frist und antragsgemäss die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. März 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. März 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn