Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_13/2018 Verfügung vom 28. Februar 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiberin Unseld. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung; Rückzug, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Oktober 2017 (SB170151-O/U/cs). Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 26. Februar 2018 zurückgezogen. Demnach verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Februar 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Jametti Die Gerichtsschreiberin: Unseld