Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_133/2011 Verfügung vom 31. März 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Verleumdung, Rückzug eines Strafantrages, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2011. Erwägungen: Die Beschwerde wurde am 25. Februar 2011 zurückgezogen. Der Widerruf ist nicht statthaft. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. März 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill