Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_155/2010 Urteil vom 29. März 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Bedingte Entlassung (Art. 86 StGB), Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Februar 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Da der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, der Beschwerde den angefochtenen Entscheid beizulegen, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 19. Februar 2010 aufgefordert, den Mangel bis zum 1. März 2010 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid am 8. März 2009 (Datum der Postaufgabe) nachgereicht. Da die Nachreichung verspätet erfolgte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. März 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill