Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_18/2009 /hum Verfügung vom 5. Februar 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Strafklage (Nötigung), Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2008. Erwägungen: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. Februar 2009 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Februar 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn