Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_240/2007 /hum Abschreibungsverfügung vom 19. Juli 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. Gegenstand Verkehrsregelverletzungen, Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. April 2007. Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 14. Juli 2007 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Juli 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: