Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_331/2014 Verfügung vom 22. Mai 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Gebührenüberforderung), Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. März 2014. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2014 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Mai 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn