Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_33/2010 Urteil vom 2. Februar 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Unbekannter Beschwerdegegner. Gegenstand Unbekannt. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid spätestens am 11. Januar 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat sich nicht mehr gemeldet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Februar 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn