Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_344/2009 Verfügung vom 3. Juli 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug etc.), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. April 2009 (UK090078/U/bee). Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2009 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Juli 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill