Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_344/2014 Verfügung vom 24. Juli 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X._________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Beschwerdeführer, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 2. A.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Teil-Einstellungsverfügung (einfache/schwere Körperverletzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Februar 2014. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 22. Juli 2014 zurückgezogen. Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Juli 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn