Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_368/2009, 6B_369/2009, 6B_370/2009 Verfügung vom 4. Juni 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand 6B_368/2009 Gerichtliche Beurteilung (Diebstahl, ev. Veruntreuung), 6B_369/2009 Nichteintreten auf Strafanzeige, 6B_370/2009 Einstellung der Untersuchung, Beschwerden gegen die Beschlüsse (UK090017/U/bee, UK090076/U/bee und UK080431/U/bee) des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. April 2009. Erwägungen: Die Beschwerden in Strafsachen wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2009 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerden in Strafsachen werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Juni 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn