Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_400/2007 / MON /bri Abschreibungsverfügung vom 29. August 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Roland Steinmann, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Einstellung der Untersuchung (Diebstahl), Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juni 2007. Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 25. August 2007 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. August 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: