Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_486/2011 Verfügung vom 31. Januar 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiberin Koch. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm, Beschwerdegegner. Gegenstand Entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) betreffend Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Willkür, rechtliches Gehör, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 23. November 2010. Erwägungen: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2012 zurückgezogen. Gemäss Ziff. 6b der Vereinbarung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 2 vom 23./27. Januar 2012 sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Januar 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Die Gerichtsschreiberin: Koch