Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_488/2015 Verfügung vom 17. Juni 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Andreas Schärer, Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Dall'O, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2015 zurückgezogen Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Juni 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Oberholzer Der Gerichtsschreiber: Monn