Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_516/2015 Urteil vom 3. Juni 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Missachten eines Rotlichts einer Lichtsignalanlage als Lenker eines Fahrrades, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. März 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 31. März 2015 im Berufungsverfahren wegen Missachtung des Rotlichts als Lenker eine Fahrrades zu einer Busse von Fr. 60.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er einen Freispruch an. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil kurz darzulegen, inwieweit dieses nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Soweit die vorliegende Beschwerde überhaupt verständlich ist, genügt sie den Anforderungen nicht. Nebst offensichtlich unbegründeten Vorwürfen ("Obergerichts-Inquisitor") enthält sie keine Ausführungen, die sich konkret auf das angefochtene Urteil beziehen würden. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Juni 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn