Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_585/2015 Verfügung vom 16. Juni 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. Gegenstand Kostenerlass, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2015. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 13. Juni 2015 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Juni 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Oberholzer Der Gerichtsschreiber: Monn