Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_680/2011 Verfügung vom 3. November 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler, Beschwerdegegner. Gegenstand Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung; Verleumdung, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. September 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. November 2011 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. November 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn