Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_681/2015 Verfügung vom 26. August 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichtanhandnahme (mehrfache Missachtung polizeilicher Anordnungen), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Mai 2015. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 24. September (recte August) 2015 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. August 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn