Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_682/2014 Urteil vom 24. Juli 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen vier Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Juni 2014 (UE130350-, -351-, -358-, -359-O/U/BUT). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit den oben erwähnten Beschlüssen auf vier Beschwerden nicht ein. Da die Beschwerdeführerin nicht einmal in groben Zügen erklärt hatte, was ihrer Ansicht nach an den im kantonalen Verfahren angefochtenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft falsch sein soll und was sie mit dem Rechtsmittel erreichen will, obwohl sie in der Lage war, das angeblich strafbare Verhalten korrekt anzuzeigen und Verfahrensanträge zu stellen, verweigerte ihr das Obergericht einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschlüsse je S.3 E. 5). Dies rügt sie vor Bundesgericht, ohne dass sie sich mit der zitierten Erwägung des Obergerichts befassen würde, obwohl ihr dies, wie aus der Eingabe vor Bundesgericht ersichtlich ist, zuzumuten wäre. Das Vorbringen, die Auffassung des Obergerichts sei "zynisch und rechtsverweigernd", genügt nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Juli 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn