Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_697/2015 Urteil vom 8. September 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteinreichen einer Berufungserklärung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Mai 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 6. Juli und 20. August 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 31. August 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt wurden, ging der Kostenvorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. September 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn