Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_712/2015 Urteil vom 15. Juli 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellungsverfügung (Veruntreuung), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Juni 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist ans Bundesgericht und ersucht um eine Fristverlängerung von 30 Tagen. Die Frist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Folglich muss das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen werden. Da die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen keinen Antrag und keine Begründung enthält, genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Folglich ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt der Präsident: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Juli 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill