Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_736/2011 Verfügung vom 16. November 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Betrug; Verjährung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Oktober 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 14. November 2011 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. November 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn