Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_786/2010 Verfügung vom 15. Oktober 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Michael Köhne, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Widerhandlung gegen das SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 5. August 2010. Erwägungen: Die am 16. September 2010 (Eingangsdatum) eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 (Eingangsdatum) zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Oktober 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn