Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_790/2016 Verfügung vom 12. September 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. Juni 2016. Erwägungen: 1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. September 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. September 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill