Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_791/2016 Verfügung vom 2. August 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Unseld. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; rechtliches Gehör, Willkür, Begründungspflicht, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. April 2016. Erwägungen: Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 29. Juli 2016 den Rückzug der Beschwerde und ersuchte um Erlass einer Abschreibungsverfügung. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. August 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Unseld