Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_806/2010 Verfügung vom 24. November 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Boner, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Pornographie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Juli 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 23. November 2010 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. November 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn