Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_812/2014 Urteil vom 16. September 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juni 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Da der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG den angefochtenen Entscheid der Beschwerde nicht beigelegt hatte, wurde er mit Verfügung vom 25. August 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 5. September 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. September 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: C. Monn