Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_903/2016 Verfügung vom 14. Oktober 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Revision des Strafbefehls, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Juli 2016. Erwägung: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Oktober 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill