Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_912/2014 Urteil vom 23. September 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unbekannt, Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 7. August 2014 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 29. August 2014 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat er sich nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. September 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill