Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_940/2009 Verfügung vom 19. November 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. 1. Parteien X.________, 2. Y.________, Beschwerdeführer, gegen A.________, Beschwerdegegnerin, Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Üble Nachrede, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 25. September 2009 (AK Nr. 2009/422/RIP). Der Präsident zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 15. November 2009 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. November 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn