Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_984/2013 Verfügung vom 28. November 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Boog. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschwerdegegner. Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2013. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. November 2013 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. November 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Oberholzer Der Gerichtsschreiber: Boog